
Ein Computershop hatte bei dem Onlinemarktplatz eBay mehrere Mitgliederkonten. Es kam mehrfach vor, dass der Shop mit einem seiner Konten auf Waren bot, die er mit einem anderen seiner Accounts verkaufte. Fand sich kein anderes Mitglied, das das Gebot des Shops auf seine eigenen Waren überbot, nahm der Shop die eBay-Rückabwicklung in Anspruch. Er ließ sich also von eBay die Verkaufs- und Einstellgebühren erstatten. Das Auktionshaus sperrte alle Mitgliedskonten des Shops und kündigte das Vertragsverhältnis.
Mit einer einstweiligen Verfügung wollte der Computershop die Freischaltung seiner Mitgliedskonten erwirken, jedoch erfolglos. Auch die Beschwerde vor dem Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied daraufhin, dass die Kündigung durch eBay wirksam war.
Denn die versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zulasten der Mitbietenden stelle einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertige. Es sei nicht relevant, ob nicht der Inhaber des Computershops, sondern einer seiner Mitarbeiter für die Manipulation verantwortlich gewesen sei. Der Inhaber als gewerblicher Verkäufer hafte für seinen Mitarbeiter und dessen Handeln von den Konten aus, weil er ihm die Zugangsdaten gegeben habe.
Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen Kart W 11/09 vom 17.06.2009, nach Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28.4.2009 (Aktenzeichen 2 O 124/09).
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