Urteil – Handykunden haben bei Preiserhöhung immer Widerspruchsrecht

Urteil – Handykunden haben bei Preiserhöhung immer Widerspruchsrecht

Das Oberlandgericht in Frankfurt am Main hat am Montag ein Urteil (Aktenzeichen: 1 U 46/19) veröffentlicht, das besagt, dass ein Kunde immer ein Widerspruchsrecht hat, wenn sein Mobilfunkanbieter eine Preiserhöhung vornimmt. Dieses Widerspruchsrecht ist dabei unabhängig davon, um wie viel der Preis erhöht wird. Durch dieses Urteil stärkt das OLG den Schutz der Konsumenten.

Wer hatte geklagt?

Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen gegen einen Mobilfunkanbieter, welcher namentlich nicht genannt wird. Vor Gericht wurde um die Wirksamkeit von zwei Klauseln gestritten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Anbieters zu finden sind. Der Anbieter hatte seinen Kunden hierin erst ab einer Preiserhöhung von über 5 Prozent ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Bereits in erster Instanz vor dem Landgericht in Frankfurt wurde entschieden, dass dies unzulässig sei. Daraufhin ging der Mobilfunkanbieter in Berufung. Das OLG bestätigte nun jedoch das erstinstanzliche Urteil, das besagt, dass Kunden auch bei einer Preiserhöhung von unter 5 Prozent das Recht auf einen Widerspruch haben.

Weshalb hat das OLG so entschieden?

Das Gericht gab an, dass dem Kunden bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Widerspruchsrecht gewährt werden müsse. Dies folge aus der sog. Universaldienste Richtlinie der EU (Art. 20 Abs. 2 RL 2002/2 20/EG in der Fassung RL 2009/135/EG)“, so das OLG. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, da vom Senat eine Revision beim Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils zugelassen wurde.

Sperrung des Anschlusses ist zulässig

In der zweiten Klausel, um die vor Gericht gestritten wurde, ging es um die Sperrung des Anschlusses von Kunden. Das Oberlandgericht in Frankfurt am Main urteilte hierzu am Montag, dass es zulässig sei, dass der Mobilfunkanbieter den Anschluss eines Kunden sperre, wenn ein Zahlungsverzug von mindestens 75 Euro vorliegt. Zulässig sei dies, wenn die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtsschutzmöglichkeiten angekündigt wurde. Während das Landgericht diese Vertragsklausel in erster Instanz ebenfalls beanstandete, wies das OLG dies ab.

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