Verbraucherschutz – Mess-Tool dokumentiert zu langsames Internet

Verbraucherschutz – Mess-Tool dokumentiert zu langsames Internet

Seit Dezember letzten Jahres ist das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft, welches Verbrauchern deutlich mehr Rechte einräumt. Hierzu zählt auch ein Minderungsrecht bei einer zu geringen Bandbreite. Mit dem Mess-Tool der Bundesnetzagentur können Verbraucher die tatsächliche Geschwindigkeit ihres Internets prüfen.

Internet häufig langsamer als im Vertrag vereinbart

Die Bundesnetzagentur informiert darüber, dass seit Dezember bereits 15 000 Messprotokolle ausgestellt wurden. In fast allen Fällen, wurde daraufhin ein Minderungsanspruch festgestellt, da die tatsächliche Leistung des Internets so gering war, dass der Verbraucher von seinem Recht auf niedrigere Bezahlung Gebrauch machen kann. Bereits vor der Bereitstellung des Tools, gingen bei der Bundesnetzagentur immer wieder zahlreiche Beschwerden über eine zu geringe Internetgeschwindigkeit ein. Viele Verbraucher zahlen für eine Datenrate, die in der Realität gar nicht erreicht wird. Welche maximale und minimale Geschwindigkeit normalerweise zur Verfügung steht, ist dem Produktinformationsblatt des jeweiligen Anbieters zu entnehmen. Von dieser Datenrate, darf es keine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ geben. In den 15 000 Fällen seit Dezember, ging es vorwiegend um die normalerweise zur Verfügung stehende Übertragungsgeschwindigkeit, die nicht erreicht wurde. Der Download war hiervon stärker betroffen als der Upload.

Wie können Verbraucher ihre Internetgeschwindigkeit überprüfen?

Das Mess-Tool der Bundesnetzagentur sollte genutzt werden, um die tatsächliche Internetgeschwindigkeit einmal zu überprüfen. Denn in vielen Fällen, steht ein Rechtsanspruch auf eine Preisminderung zu. Wie hoch diese Minderung ist, müssen Verbraucher und Anbieter miteinander klären. Auf Breitbandmessung.de kann die Messung per Desktop oder App-Variante durchgeführt werden. Bevor die Messung durchgeführt wird, werden Anbieter, Tarif sowieso Postleitzahl angegeben. Wird bei der Einzelmessung festgestellt, dass die Geschwindigkeit abweicht, kann eine Messkampagne gestartet werden. Verbraucher führen hierzu 30 Messungen an drei unterschiedlichen Tagen durch. Der Abstand zwischen den Messungen muss hierbei jeweils mindestens fünf Minuten betragen – zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages mindestens drei Stunden. Insgesamt darf die Messkampagne nicht in einem längeren Zeitraum als zwei Wochen durchgeführt werden.

Vereinfachtes Entschädigungsmodell gefordert

Mit dem Mess-Tool wird die Rolle der Verbraucher gegenüber den Anbietern enorm gestärkt. Telekom und Vodafone räumen ein, dass „wenige“ Kunden von diesem Recht Gebrauch gemacht hätten. Genaue Zahlen sind nicht bekannt.

„Wenn nach Klärung der Ursache für das Messergebnis ein Anspruch besteht, gewähren wir selbstverständlich eine Minderung auf den monatlichen Betrag“, so ein Sprecher der Deutschen Telekom.

Bisher ist die Höhe des Minderungsanspruchs demnach nicht festgelegt. Häufig böten die Anbieter daher nur einen geringen Abschlag des Preises, bemängeln Verbraucherschützer. Dies könnte sich jedoch bald ändern, denn laut Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller, stehe die BNetzA „im Interesse der Kundinnen und Kunden im Dialog mit der Branche, um vereinfachte Entschädigungsmodelle zu erreichen“.

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