Neues TKG tritt in Kraft – Ab morgen erhalten Verbraucher mehr Rechte

Neues TKG tritt in Kraft – ab morgen erhalten Verbraucher mehr Rechte

Ab morgen, dem 1. Dezember, erhalten Verbraucher durch das neue Telekommunikationsgesetz deutlich mehr Rechte. Zu den vielen rechtlichen Verbesserungen für Verbraucher zählen beispielsweise das Minderungsrecht, kürzere Kündigungsfristen bei Verträgen und verschiedene Entschädigungsrechte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag vor oder nach dem Inkrafttreten des neuen TKG abgeschlossen wurde.

Was ändert sich hinsichtlich der Vertragslaufzeiten?

Bei automatischen Vertragsverlängerungen gelten ab morgen kürzere Kündigungsfristen. Hat ein Verbraucher einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen, muss ihm nach dessen Ablauf eine einmonatige Kündigungsfrist gewährt werden. In Zukunft dürfen sich entsprechende Verträge nicht mehr automatisch um einen weiteren langen Zeitraum verlängern. Dies verhindert, dass Kunden in langen Verträgen, die sich immer wieder automatisch verlängern „feststecken“. Zudem gilt eine neue Regelung für Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden. Es bedarf nun einer Vertragszusammenfassung in Textform, in welche die wichtigsten Punkte deutlich aufgelistet sind. Hierzu zählen neben den Kontaktdaten des Anbieters und den wesentlichen Merkmalen der Dienste auch die Aktivierungsgebühren, die Laufzeit sowie die Bedingungen für eine Kündigung oder Verlängerung des Vertrags. Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden, müssen im Nachhinein in Textform genehmigt werden.

Diese neuen Rechte haben Verbraucher bei der Internetgeschwindigkeit

Ab dem 1. Dezember 2021 steht den Verbrauchern sowohl ein Minderungs- als auch ein Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite zu. Bei den Verbraucherzentralen gehen täglich mehrere Beschwerden über eine zu geringe Geschwindigkeit des Internets ein. Mit dem neuen TKG soll den Anbietern nun ein Anreiz gegeben werden, auch wirklich die Internetgeschwindigkeit bereitzustellen, die vertraglich vereinbart ist.

„Stellt der Anbieter nicht die versprochene Bandbreite zur Verfügung und ist der Internetanschluss regelmäßig und deutlich zu langsam, können Betroffene den Preis mindern oder bei schwerwiegenden Fällen gar vorzeitig kündigen“, erklärt der Technikexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Michael Gundall.

Um von den neuen Rechten Gebrauch zu machen, ist ein rechtssicherer Nachweis notwendig. Dieser kann mit einer Messung der Bandbreite mit Hilfe des Messprogramms der Bundesnetzagentur erfolgen. Die BNetzA hat hierzu ein Video veröffentlicht, welches genau erklärt, wie die Messung durchzuführen ist. Eine genaue Dokumentation ist wichtig. Mit Hilfe einer Orientierungshilfe der BNetzA können Verbraucher dann herausfinden, ob eine rechtlich relevante Abweichung der Internetgeschwindigkeit vorliegt. Bereits im Messprogramm selbst finden Kunden einen Hinweis darauf, ob die Geschwindigkeit des Internets auch der vertraglich vereinbarten entspricht. Die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit ist in dem Produktionsinformationsblatt des Anbieters zu finden. Stellt der Verbraucher eine erheblich abweichende Geschwindigkeit fest, sollte er seinen Anbieter kontaktieren und darauf hinweisen. Dieser hat dann die Möglichkeit die Internetgeschwindigkeit innerhalb von zwei Wochen anzupassen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann von dem Minderungsrecht Gebrauch gemacht werden. Für dieses stellt die Verbraucherzentrale eine Musterformulierungshilfe bereit. Die VZ weist jedoch darauf hin, dass Verbraucher die Rechnung nicht ohne die Absprache mit ihrem Anbieter einfach kürzen sollten.

Welche weiteren Verbraucherrechte sieht das neue TKG vor?

Ein Anbieter muss seinen Kunden über eine Störung informieren, wenn diese nicht innerhalb eines Tages behoben wird. Bei einem Komplettausfall steht dem Verbraucher ab dem 3. Tag eine Entschädigung zu. Eine Entschädigung steht dem Kunden ebenfalls dann zu, wenn ein Kundendienst- oder Installationsdienst versäumt wurde. Nimmt ein Verbraucher einen Anbieterwechsel vor, muss der alte Anbieter die Leistung weiterhin gewährleisten, bis der Wechsel erfolgreich war. Dies gilt auch nach Ablauf des Vertrages. Das neue Gesetz sieht vor, dass hierfür maximal die Hälfte des vereinbarten Anschlussentgeltes vom Anbieter verlangt werden darf. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Verbraucher durchgehend telefonisch erreichbar bzw. weiterhin ans Internet angeschlossen sind. Kommt der alte Anbieter dieser Pflicht nicht nach, steht dem Kunden auch hier eine Entschädigung zu.

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