BGH-Urteil – Käufer muss negative eBay-Bewertung „Wucher!!“ nicht löschen

BGH-Urteil – Käufer muss negative eBay-Bewertung „Wucher!!“ nicht löschen

Der Bundesgerichtshof hat heute darüber entschieden, wie fundiert die Kritik von Käufern auf der Verkaufsplattform im Internet sein muss. Zudem ging es darum, wann ein Verkäufer einen Anspruch darauf hat, dass eine negative Bewertung gelöscht wird. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: VIII ZR 319/20): Der Kunde muss seine Bewertung nicht löschen, da die Grenze zur Schmähkritik nach Auffassung des VIII. Zivilsenats durch die Bewertung nicht überschritten wird.

Wie kam es zu der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof?

Ein Mann kaufte auf der Verkaufsplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen bei dem bayrischen Unternehmen Schlauchland GmbH. Insgesamt bezahlte er hierfür 19,26 Euro, wovon 4,90 Euro Versandkosten waren. Nach dem Kauf hinterließ der Kunde eine Bewertung bei der Schlauchland GmbH mit den folgenden Worten: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“. Von der Verkäuferin wurde diese Aussage „Versandkosten Wucher!!“ für unzulässig gehalten, weshalb sie die Entfernung des Kommentars forderte. In erster Instanz wurde die Klage der Schlauchland GmbH vom Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz (Aktenzeichen: 1 C 140/20) abgelehnt, mit der Begründung, dass es sich nicht um Schmähkritik handle. Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz kam in zweiter Instanz hingegen zu dem Schluss, dass es sich um Schmähkritik handle, da die Beurteilung überspitzt und ohne sachlichen Bezug sei (Aktenzeichen: 22 S 17/20). Für den Leser der Bewertung sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den Versandkosten um Wucher handeln sollte. Nach dem Urteil des Landgerichts ging der Käufer in Revision, weshalb der Sachverhalt nun vor dem Bundesgerichtshof landete. Hier wurde entschieden, ob die Bewertung des Käufers gegen die eBay-AGB verstößt. Der Bundesgerichtshof folgte dem Landgericht nicht. In einer Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

„Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf die Entfernung der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht zusteht, auch nicht unter dem vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer (nach-)vertraglichen Nebenpflichtverletzung“.

Wie hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet?

In den eBay-AGB heißt es: „Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten“. Als Schmähkritik werden grundsätzlich solche Aussagen bezeichnet, bei denen die Herabwürdigung und Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht. Bei der Aussage geht es demnach nicht um eine thematische Auseinandersetzung. Vor dem Kauf hatten sowohl der Käufer als auch die Verkäuferin den eBay-AGB zugestimmt. Die Vorsitzende Richterin des VIII. Zivilsenats am BGH, Rhona Fetzer merkte während der Verhandlung an, dass der Wortlaut in den eBay-AGB nicht eindeutig sei, weshalb mehrere Interpretationen möglich seien. Während der Anwalt der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof argumentierte, dass „Wucher“ keinen Sachbezug habe, betont der Anwalt des Käufers, dass die Meinungsfreiheit nicht durch die AGB eingeschränkt werden dürfe.

„Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, enthält die Regelung des §8 Abs. 2 Satz 2 der eBay-AGB über die bei Werturteilen ohnehin allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik hinaus keine strengeren vertraglichen Beschränkungen für die Zulässigkeit von Werturteilen in Bewertungskommentaren“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.

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