Urteil – Sonderkündigungsrecht bei zu langsamem Internet bleibt bestehen

Urteil – Sonderkündigungsrecht bei zu langsamem Internet bleibt bestehen

Auch nach einer Preisreduzierung aufgrund einer zu langsamen Internetgeschwindigkeit bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht für den Kunden bestehen. Dies hat jetzt das Landgericht Köln entschieden und bestätigt damit eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands, kurz vzbv.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Landgericht?

Ein Telekom-Kunde beschwerte sich bei dem Anbieter über die zu geringe Datenübertragungsrate seines Anschlusses. Denn die Internetgeschwindigkeit entsprach nicht der im Vertrag vereinbarten Leistung. Aufgrund dessen bat er um eine entsprechende Anpassung der monatlichen Grundgebühr. Mithilfe des Mess-Tools der Bundesnetzagentur können Verbraucher ihre tatsächliche Internetgeschwindigkeit messen. Der Kunde erhielt ein Schreiben des Unternehmens, in welchem die Preisreduzierung bestätigt, gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen wurde, dass hierdurch das außerordentliche Kündigungsrecht entfällt. In dem Schreiben der Telekom hieß es unter anderem: „Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag“. Nach Aussage des Anbieters sei der Kunde demnach selbst dann noch an seinen Vertrag gebunden, wenn die Internetgeschwindigkeit dauerhaft unter der vertraglich vereinbarten Leistung bleibt. Da der vzbv die Aussage der Telekom als irreführend einschätzte, reichte er eine Unterlassungsklage ein. Das Landgericht Köln gab den Verbraucherschützern recht (Aktenzeichen: 33 O 315/22).

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Das Landgericht Köln hat deutlich gemacht: Internetanbieter dürfen das Sonderkündigungsrecht nicht ausschließen, wenn die Internetgeschwindigkeit dauerhaft langsamer als vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bereits eine Preisreduzierung aufgrund der zu geringen Leistung erhalten hat. Das entsprechende Schreiben der Telekom, in welchem das außerordentliche Kündigungsrecht im Fall einer Minderung des Entgeltes ausgeschlossen wird, ist demnach rechtswidrig. Das Gericht betonte, dass das Unternehmen die Rechtslage falsch dargestellt habe, was irreführend und damit rechtswidrig sei. Die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer wurde damit bestätigt.

„Das Landgericht Köln hat klargestellt, dass Verbraucher:innen nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen. Dieses Recht dürfen Anbieter nicht ausschließen“, betont Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.

Nach geltendem Recht gemäß §57 Telekommunikationsgesetz, bleibt das Sonderkündigungsrecht auch nach der Grundpreisminderung bestehen. Der Grund hierfür ist, dass die außerordentliche Kündigung dem Verbraucher eine bessere Möglichkeit bieten soll, sich gegen seinen Internetanbieter zu wehren, sollte dieser eine schlechtere Leistung erbringen als vertraglich festgelegt. Da aus der zu geringen Internetgeschwindigkeit auch durch die Minderung der Entgelte keine vertragliche Leistung wird, bleibt das Recht bestehen. Noch ist das Urteil des Landgerichts Köln nicht rechtskräftig. Sowohl die Verbraucherschützer als auch die Telekom haben Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

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