Urteil – Vertragserklärung darf nicht während Anruf abgegeben werden

Urteil – Vertragserklärung darf nicht während Anruf abgegeben werden

Das Landgericht München stärkt mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 4 HK O 11626/2) den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen mit Telekommunikationsanbietern. Aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Vodafone geklagt.

Was steckt hinter dem Rechtsstreit?

Vodafone forderte einen Kunden im Rahmen eines Anrufs zu Werbezwecken dazu auf, eine Vertragserklärung abzugeben. Noch während des Telefonats sollte der Verbraucher eine ihm zugesendete Mail öffnen und einen darin enthaltenen Link anklicken. Die Bestätigung des Links hätte die verbindliche Bestellung eines Tarifs zur Folge gehabt und wäre somit der Abgabe einer Vertragserklärung gleichgekommen. Hierin sah der vzbv einen Verstoß gegen §54 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes.

„Am Telefon besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen zum Abschluss von Verträgen überredet werden, zu denen sie nach genauerem Hinschauen lieber Nein sagen“, betont Vorständin des vzbv, Ramona Pop.

Nach einer erfolglosen Abmahnung gegen das Unternehmen leiteten die Verbraucherschützer rechtliche Schritte ein. Das Landgericht München folgte der Auffassung des vzbv – noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig.

Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?

Seit 2021 gilt per Gesetz, dass Verbraucher erst dann eine Vertragserklärung abgeben können, wenn ihnen zuvor eine Zusammenfassung des Vertrags bereitgestellt wurde, die „klar und leicht lesbar“ ist. Ferner müsse dem Verbraucher ausreichend Zeit gegeben werden, damit dieser das entsprechende Angebot genau überprüfen kann. Steht dem Verbraucher hierfür nicht ausreichend Zeit zur Verfügung, könne dieser seine Entscheidung laut Gericht nicht in voller Sachkenntnis für oder gegen den Vertrag treffen.

„Tatsächlich bekommt er in der Handhabung, wie sie die Beklagte durchführt, die Vertragszusammenfassung nicht wirklich bevor er seine Vertragserklärung abgibt“, heißt es unter anderem in dem Urteil. […] Während eines laufenden Telefonats hat der Verbraucher nicht wirklich die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen“, heißt es unter anderem in dem Urteil des LG.

Der Zeitraum zwischen der Übersendung der Zusammenfassung eines Vertrags und der Abgabe der Vertragserklärung ist für den Verbraucher zudem wichtig, um auch alternative Angebote überprüfen zu können. All das sei während eines Telefonats nicht erfüllt. Daher handle es sich bei der Vorgehensweise von Vodafone um einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz. Künftig darf das Unternehmen nicht mehr dazu auffordern, einen Tarif zu bestellen, bevor das Telefongespräch überhaupt beendet ist. Auch bei anderen Anbietern ist das Vorgehen gängige Praxis, weshalb das jetzige Urteil des Landgerichts Münchens wegweisend sein dürfte.

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