Urteil – Tippfehlerdomain behindert geschäftliche Tätigkeit auch bei Branchenfremden

Urteil zu Tippfehlerdomain

Der Begriff Typosquatting beschreibt etwas, das insbesondere von unseriösen Webmastern betrieben wird. Die sogenannten Typosquatter registrieren eine Domain, deren Internetadresse der eines bekannten Anbieters ähnelt. Gibt der Internetnutzer versehentlich diese falsche URL ein, beispielsweise weil er einen Buchstaben vergisst oder vertauscht, erscheint statt der gewünschten Webseite eine andere Internetseite. Darauf werden Angebote, Werbung oder andere Inhalte präsentiert. Häufig werden diese sogenannten Tippfehlerdomains als Sedo-Parking-Domain benutzt. Der Betreiber der Internetseite wetteronline.de hatte gegen einen Typosquatter geklagt. Dieser hatte sich nicht nur die sehr ähnliche Domain wetteronlin.de registriert. Er verfügte auch über diverse andere Tippfehlerdomains wie altavister.de und autoscot24.de. Daraus schloss das Oberlandesgericht Köln (Aktz. 6 U 187/11 vom 10.02.2012), dass der Beklagte gezielt viele Tippfehlerdomains registriere.

Behinderung durch Nutzung wetteronlin

Das Gericht urteilte, der Beklagte behindere den Kläger durch die Nutzung der Tippfehlerdomain in seiner geschäftlichen Tätigkeit. Auch wenn zwischen dem Betreiber der Original- und der Tippfehlerdomain kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, könne entsprechend des Behinderungswettbewerbs eine Rechtsverletzung vorliegen. Der Eingriff eines Unternehmens aus einer anderen Branche könne ebenso behindernd sein wie der eines Unternehmens aus derselben Branche.

Vorinstanz

Urteil vom 09. August 2011, 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 81 O 42/11.

Update vom 23.01.2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte den Sachverhalt im Revisionsverfahren Tippfehler Domain (Az. I ZR 164/12) anders. Denn er sah darin keine Verletzung des Namensrechts und hob das Urteil des es OLG Köln auf. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Domainname der Klägerin keine namensmäßige Unterscheidungskraft besäße, was aber grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch wegen Verletzung des Namensrechts sei. Bei der Domain der Klägerin „wetteronline“ handele es sich vielmehr um eine Beschreibung der Tätigkeit und der angebotenen Dienstleistung, in dem „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ angeboten werden. Sofern die Klägerin die Klage neu formuliert, kann der Fall neu vor dem Oberlandesgericht Köln behandelt werden

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