OLG-Urteil – Vertragsverlängerung aus Newsletter-Werbung ist unzulässig

OLG-Urteil – Vertragsverlängerung aus Newsletter-Werbung ist unzulässig

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat in seinem Urteil (Aktenzeichen: 5 UKl 7/24) entschieden, dass der Anbieter freenet.de keine Newsletter-Werbung nutzen darf, die eine automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate vorsieht. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen, nachdem sich die freenet GmbH weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Im Juni des Vorjahres verschickte die freenet.de GmbH einen Werbe-Newsletter für den kostenpflichtigen E-Mail-Tarif „freenet Mail Start“. Laut den Bedingungen verlängerte sich dieser Tarif nach der Vertragslaufzeit von zwölf Monaten ohne Kündigung um ein weiteres Jahr. Die Kündigung musste spätestens einen Monat vor Laufzeitende erfolgen. Im Newsletter war der Hinweis auf die automatische Verlängerung nur am Ende, in wesentlich kleinerer und hellgrauer Schrift, mit Sternchen versehen, platziert. Dort hieß es:

„freenet Mail Start
Die mtl. Kosten betragen 3,49 € bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Automatische Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate, wenn keine Kündigung spätestens 1 Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt.“

Die Verbraucherschützer bewerteten diese Praxis als rechtswidrig und erhoben Klage. Das Hanseatische Oberlandesgericht gab der Verbraucherzentrale Niedersachsen recht.

Wie begründete das Gericht das Urteil?

Freenet verweigerte eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale. Wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht das Unternehmen jetzt zur Unterlassung. Das OLG stellte klar: Für Verträge über regelmäßig zu erbringende Dienstleistungen, die seit März 2022 abgeschlossen werden, ist nur eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit erlaubt. Zudem muss eine Kündigung jederzeit mit maximal einmonatiger Frist möglich sein. Abweichende Klauseln sind unwirksam. Da der Newsletter ein zentrales Vertragsangebot darstellte und sogar einen direkten Bestelllink enthielt, handelte es sich um wesentliche Vertragsbestandteile.

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