Bundesgerichtshof – keine Störerhaftung bei Passwortschutz

Bundesgerichtshof - keine Störerhaftung bei Passwortschutz

Der Bundesgerichtshof hat am 24. November 2016 ein weiteres Urteil (Az.: I ZR 220/15) zum Thema Störerhaftung gefällt. Die Besonderheit: Der beklagte Anschlussinhaber hatte seinen WLAN-Router mit einem Passwortschutz gesichert. Im Zuge des Verfahrens galt als sicher, dass ein unbekannter Dritter über den Anschluss Missbrauch betrieb. Die Klägerin scheiterte vor dem höchsten deutschen Gericht damit, den Beklagten in Störerhaftung zu nehmen.

Der Fall: Beklagter hatte das Standardpasswort des Routers genutzt

Die Klägerin warf dem Beklagten vor, dass dieser sein WLAN unzureichend gesichert hatte. Denn über diesen Anschluss wurde ein Film ungenehmigt verbreitet, sodass eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Dass der Beklagte die Rechteverletzung nicht selbst beging, galt als sicher.

Der Beklagte konnte jedoch glaubhaft machen, dass er seinen Router gegen Zugriff durch Dritte absicherte. Dabei stellte sich heraus, dass er das Gerät mit dem Passwort sicherte, das auf dem Gerät als Standardpasswort hinterlegt war. Dieser aus technischer Sicht als sicher geltende WPA-2-Schlüssel bestand aus 16 Zeichen. Die Klägerin unternahm während der Verhandlung keinen Versuch darzulegen, dass dieses Passwort ein Massenpasswort für eine Vielzahl von Geräten war. Daher galt für die Richter, dass der Beklagte sein WLAN-Netz ausreichend gegen den Zugriff von außen geschützt hatte. Hätte es sich sicher um ein unverändertes Massenpasswort für eine Vielzahl von Routern gehandelt, hätte der Beklagte dagegen seine Prüfungspflichten verletzt und in Störerhaftung genommen werden können.

Ergänzend zu diesem Urteil ist darauf hinzuweisen, dass der unbekannte Täter vermutlich über eine erst nach der Tatzeit bekannte Sicherheitslücke das WLAN-Netz des Beklagten missbrauchen konnte. Wäre diese Lücke bereits bekannt gewesen, hätte das Urteil ebenfalls anders ausfallen können.

Folge für Anschlussinhaber: Passwort prüfen!

Grundsätzlich gilt nach dem BGH-Urteil wie bisher die Unschuldsvermutung für den Anschlussinhaber, sofern er sein WLAN ausreichend mit einem Passwort gesichert hat, er ggf. an der Aufklärung mitwirkt und nicht selbst als Täter infrage kommt. Das ist hier der Fall gewesen. Jedoch kommt auf Anschlussinhaber eine besondere Prüfungspflicht zu. Denn immer wieder kommen WLAN-Router in den Handel, die ein einziges allgemeines Standardpasswort für jedes Gerät vorgeben. Nutzt der Anschlussinhaber ein solches – dann als bekannt geltendes – Passwort, sichert er sein Netz nicht ausreichend gegenüber Dritten ab. Die Folge bei einem Missbrauch wäre, dass er in Störerhaftung genommen werden kann. Nutzer sollten daher grundsätzlich ein eigenes, nicht zu erratendes Passwort bei der Einrichtung ihres WLAN wählen.

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