Urteil – Längere Frist für Widerruf bei eBay-Handel

Urteil - Längere Frist für Widerruf bei eBay-Handel

Bestimmte Produkte sind in dem Internet einfacher und günstiger erhältlich. Vor allem das Online-Auktionshaus eBay bietet eine beliebte Plattform für Schnäppchenjäger. Zu den zahlreichen privaten Verkäufern sind mittlerweile viele gewerbliche hinzu gekommen, die ihre Waren bei eBay vertreiben. Wenn der von einem solchen Händler gekaufte Artikel aber doch nicht den Wünschen entspricht, haben Käufer das Recht, den geschlossenen Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen und die Ware zurück zu senden. Das gilt allerdings nur, wenn der Verkäufer in Textform auf diese Frist hingewiesen hat. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung, kann der Widerruf auch später erfolgen. Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass der Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht ungültig ist, wenn er lediglich in der Internet-Seite hinterlegt wurde.

Ein Schuhverkäufer, der seine Ware bei eBay anbot, klagte gegen einen Mitbewerber, der ebenfalls bei eBay handelte. Der hatte in seinen Auktionen auf das 14-tägige Rückgaberecht hingewiesen. Das sei aber nicht als eine Widerrufsbelehrung in Textform zu werten, meinten die Richter. Nur wenn der Kunde vor dem Vertragsabschluss in Textform, also zumindest per eMail, über ein 14-tägiges Widerrufsrecht aufgeklärt würde, gelte dieses. Ansonsten bestehe ein Widerrufsrecht mit einer Frist von einem Monat und diese Frist beginne erst, wenn dem Kunden die Belehrung in Textform zugegangen ist.

Da es bei dem Online-Handel vor allem bei eBay kaum möglich ist, einen Käufer vor dem Vertragsabschluss wie gefordert über das Widerrufsrecht aufzuklären, erhält der Kunde meist erst nach dem Kauf eine eMail mit der entsprechenden Belehrung, wenn überhaupt. Und weil er sie nicht vor dem Vertragsabschluss erhalten hat, gilt für den Widerruf eine Frist von einem Monat. Die meisten Online-Händler, unter anderem die bei eBay, werden nun ihre Shops, Auktionen und Formulare überdenken und neu gestalten müssen. Tun sie das nicht, laufen sie Gefahr, von abmahnfreudigen Anwaltskanzleien wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt zu werden.
(Kammergericht Berlin, Aktz. 5 W 156/06 vom 18.07.2006)

Update vom 09.01.2007:

Nach dem Kammergericht Berlin hat auch das Oberlandesgericht Hamburg die 14-tätige Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung bei Verkäufen über eBay für rechtswidrig erklärt. (Aktz. 3 U 103/06 vom 24.08.2006)

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