
Amazon vertreibt über seine Webseite nicht nur ein reichhaltiges Angebot von eigenen Waren. Drittanbieter können über den Market Place des Shopping-Giganten ebenfalls ihre Produkte anbieten. Was viele Kunden nicht wissen: Unter den Artikeln befinden sich auch gebrauchte Waren. Nicht immer sind diese ausreichend gekennzeichnet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht darin einen klaren Wettbewerbsverstoß. Er reichte gegen Amazon Klage ein. In seinem Urteil (Az.: 33 O 12885/17) vom 30. Juli 2018 stimmte das Landgericht München I dem Anliegen zu und verurteilte das Unternehmen auf Unterlassung.
Gebrauchte Smartphones nicht ausreichend gekennzeichnet
Auf Amazon wurde zuvor ein Smartphone BQ Aquaris M5 zum Kauf angeboten. Dabei handelte es sich um ein gebrauchtes Handy. Ein entsprechender Hinweis fehlte jedoch, dass es sich nicht um Neuware handelte. Nachdem der Bundesverband der Verbraucherzentralen eingeschritten war, ergänzte Amazon zunächst ein Logo mit der Bezeichnung „Refurbished Certificate“, das zur Kennzeichnung dienen sollte. Das sei nicht ausreichend, meinten die Verbraucherschützer, und reichten Klage ein.
Das Urteil: Versäumnis offensichtlich
Die Richter sahen einen Wettbewerbsverstoß. Amazon als Betreiber der Plattform habe seine Kunden nicht ausreichend in leicht verständlicher Weise über wesentliche Eigenschaften des angebotenen Produktes aufgeklärt. Diese Pflicht gehe über eine Beschreibung der technischen Ausstattung hinaus und müsse den Zustand des Produktes beinhalten. Dass es sich um ein gebrauchtes Smartphone handelte, sei nicht ersichtlich gewesen. Daran änderte auch der Zusatz des Logos „Refurbished Certificate“ nichts. Dieses sei nicht geeignet, um einem Durchschnittskunden die Eigenschaft einer gebrauchten Ware zu erläutern. Diesem sei bereits der Begriff „Refurbisched“ nicht vertraut. Ein Link zu einer Übersichtsseite, die das Logo erklärt, sei nicht ausreichend. Insgesamt komme der Kunde hier gegebenenfalls zu einer Entscheidung, die er in Kenntnis der Eigenschaft nicht treffen würde. Daher liege nach Ansicht der Richter ein Wettbewerbsverstoß vor.
Amazon kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen. Im Gerichtsverfahren erläuterte das Unternehmen, dass andere Shops sowie Apple den Begriff „Refurbished“ in ähnlicher Form nutzen.
Folge für die Praxis: Kunden sollten Angebote genau prüfen
Der Fall zeigt, dass Verbraucher Online-Angebote sehr aufmerksam prüfen sollten. Insbesondere auffällig niedrige Preise deuten meistens nicht auf ein echtes Schnäppchen hin. Diese sollten Kaufinteressierte zum Anlass nehmen, die Produktbeschreibung genau zu lesen und die Bedeutung unbekannter Siegel oder Logos zu ergründen.
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