Urteil des BGH – Handy-Kunden müssen Absender von Werbe-SMS genannt werden

Urteil des BGH - Handy-Kunden müssen Absender von Werbe-SMS genannt werden
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Verbraucher werden auf unterschiedliche Weise mit Werbung konfrontiert. Die Anzeige in der Zeitung, das Plakat am öffentlichen Verkehrsmittel und die Werbepause des privaten Senders sind legitime Werbemethoden. Werbung hingegen, die Verbraucher in Form unerwünschter Emails, Anrufe oder SMS erhalten, ist nicht erlaubt. Hat der Verbraucher dem Erhalt der Werbung nicht vorher zugestimmt, muss er sie nicht akzeptieren und kann sich dagegen wehren.

Werden einem Verbraucher zum Beispiel unerwünschte Werbe-SMS auf sein Handy gesendet, kann er sich an eine Verbraucherzentrale wenden, die seinen Anspruch auf Unterlassung eventuell einklagt. Oder der Verbraucher klagt selber. Um gegen den Versender der Werbe-SMS rechtliche Schritte einzuleiten, muss dem Kläger jedoch seine Identität bekannt sein. Durch eine Gesetzesänderung in dem Jahr 2002 war jedoch nicht eindeutig geklärt, ob nur Verbände oder auch private Verbraucher ein Recht auf die Auskunft über den Absender haben. Privatpersonen sollten nach Paragrafen 13a des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) nämlich nur dann eine Auskunft einklagen können, wenn keine entsprechenden Ansprüche von Verbänden existierten.

Über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof ging der Rechtsstreit zwischen einem Handykunden und dem Mobilfunkanbieter T-Mobile. Der Verbraucher hatte Werbe-SMS von einer Handynummer mit der Vorwahl 0171 erhalten, die von dem Netzbetreiber T-Mobile ausgegeben worden war. Um gegen den Versender der Werbe-SMS gerichtlich vorgehen zu können, benötigte der Verbraucher den Namen und die Anschrift des Rufnummern Inhabers und verklagte T-Mobile letztlich auf Herausgabe dieser Daten. Der Rechtsanwalt von T-Mobile aber entgegnete, der Mobilfunkanbieter sei dazu nur Verbänden und nicht Privatpersonen gegenüber verpflichtet.

Der BGH legte den im Jahr 2002 geänderten Paragraphen 13a des Unterlassungsklage-Gesetzes im Sinne der Verbraucher aus. Dem Verbraucher müsse Auskunft über den Inhaber der Rufnummer erteilt werden, wenn kein Verbraucherverband bisher den Anspruch des Verbrauchers eingeklagt habe. T-Mobile muss dem Verbraucher also den Namen und die Anschrift des Absenders der Werbe-SMS mitteilen. Dadurch hat der Verbraucher die Möglichkeit, sich mit rechtlichen Schritten direkt gegen den Versender zu wenden. Bei dem genannten Verbraucher handelt es sich übrigens um einen Rechtsanwalt. In allgemeinen ist Verbrauchern jedoch zu empfehlen, in solchen Fällen die Hilfe der Verbraucherzentrale in Anspruch zu nehmen und diese ein Urteil erwirken zu lassen, das nicht nur für eine Einzelperson, sondern für alle Verbraucher gültig sein wird.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz.: I ZR 191/04 vom 19. Juli 2007)

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Handy

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Gefälschte Mail vom Zoll im Umlauf – Vorsicht vor dieser Spam-Mail

Gefälschte Mail vom Zoll im Umlauf

Vorsicht vor dieser Spam-Mail

Aktuell kursiert eine gefälschte E-Mail, die angeblich vom deutschen Zoll stammt. Der Empfänger wird aufgefordert, vermeintliche Gebühren für ein Paket per Paysafecard zu bezahlen. Dahinter steckt jedoch eine perfide Phishing-Masche. […]

Prepaid-Zahlungen im Internet - Ist Paysafe anonym und sicher?

Prepaid-Zahlungen im Internet

Ist Paysafe anonym und sicher?

Prepaid-Zahlungsmethoden wie die PaysafeCard gehören weltweit zu den beliebtesten Optionen für Online-Transaktionen. Besonders in Deutschland und Österreich erfreut sich die PaysafeCard wachsender Beliebtheit, da sie einfach zu nutzen ist und eine optimale Budgetkontrolle bietet. Ideal für alle, die Wert auf Datenschutz und Sicherheit beim Online-Shopping, Streaming oder Gaming legen. […]

Einheitlicher Look ab 15. Oktober – Google verändert Android-Design

Einheitlicher Look ab 15. Oktober

Google verändert Android-Design

Google macht neue Design-Regeln zur Pflicht für Android. Sämtliche Apps müssen themenbasierte Symbole unterstützen. So soll ein einheitliches Erscheinungsbild auf dem Startbildschirm geschaffen werden. Die App-Icons passen sich künftig automatisch dem gewählten Farbthema an. […]

Digitale Freizeitgestaltung – so verändern Online-Dienste den Alltag

Digitale Freizeitgestaltung

So verändern Online-Dienste den Alltag

Digitale Unterhaltung prägt unseren Alltag wie nie zuvor: Streaming-Dienste, Gaming-Plattformen und Musikangebote stehen rund um die Uhr bereit. Mit der Vielfalt wächst jedoch auch das Bedürfnis nach Sicherheit, Regulierung und Verbraucherschutz. […]