
Schon öfter kam es vor, dass Kunden angerufen wurden, ihnen ein angeblich vorteilhaftes Produkt angeboten wurde und sie wenige Tage später eine Auftragsbestätigung in ihrem Briefkasten fanden, obwohl sie das Produkt nie bestellt hatten. In diesem Fall befinden sich die Verbraucher zwar im Recht und außerdem können sie von ihrem zweiwöchigen Widerspruchsrecht Gebrauch machen, doch diese Situation bedeutet für sie Stress und Kosten. Denn schließlich wollten sie den Vertrag nicht, müssen sich aber darum kümmern, dass sie nicht auf ihm sitzen bleiben.
In dem vor dem Landgericht Bonn verhandeltem Fall ging es um Auftragsbestätigungen, die ein Telekommunikationsunternehmen an Verbraucher schickte. Dessen Mitarbeiter und die Mitarbeiter von beauftragte Dritten riefen ihre Kunden an und bewarben Produkte des Telekommunikationsunternehmens. Das ist an sich erlaubt, schließlich standen die Kunden mit ihnen in Geschäftsbeziehungen. Doch obwohl die Kunden den besprochenen Tarifumstellungen nicht zusagten, erhielten sie Auftragsbestätigungen über Tarifwechsel.
In keinem der Fälle hatten die Kunden einen Auftrag erteilt und sie hatten erhebliche Mühen und auch Kosten, um die falschen Auftragsbestätigungen zu korrigieren und einem Tarifwechsel zu umgehen. Das Zusenden von Auftragsbestätigungen ohne einen Vertragsabschluss nach einem Werbetelefonat stelle eine unzumutbare Belästigung dar und sei wettbewerbswidrig, urteilte das Landgericht Bonn. Es gab einer Unterlassungsklage gegen das Telekommunikationsunternehmen Dt. Telekom statt.
Landgericht Bonn, Aktz.: 11 O 142/05 vom 03.07.2007
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