
Eine 16-jährige hatte 70 Fotografien von der Internetseite einer Fotografin kopiert und sie zur Herstellung eines Videos verwendet. Das lud das Mädchen auf zwei Video-Portale in dem Internet hoch. Doch die verwendeten Fotografien waren urheberrechtlich geschützt und die Fotografin nahm sowohl die 16-jährige als auch ihre Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Obwohl die Familie bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, zog die Fotografin vor das Landgericht und verlangte Schadensersatz. Ihrer Meinung nach seien die Eltern haftbar, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Schließlich hätten sie ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt, ohne sich darum zu kümmern, was ihre Tochter damit mache.
Sie hätten ihre elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt, entgegneten die Eltern des Mädchens. Ihre Tochter kenne sich mit dem Internet wesentlich besser aus als sie und habe zudem in der Schule einen Computerkurs (IT-Kurs) belegt. Bisher habe es auch keine Probleme gegeben. Zudem sei es Eltern heutzutage ohnehin nicht möglich, den Internetzugang ihrer Kinder zu kontrollieren.
Doch das Gericht war anderer Meinung. Die Eltern haben ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt, urteilten die Richter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bedürfen Minderjährige ständiger Aufsicht. Nur wenn die Aufsichtspflichtigen, in diesem Fall also die Eltern, nachweisen können, dass sie diese Pflicht erfüllt haben oder der Schaden trotz erfüllter Aufsichtspflicht hätte entstehen können, seien sie entlastet.
Landgericht München I,
Az. 7 O 16402/07 vom 19.06.2008 (noch nicht rechtskräftig)
Hinterlasse jetzt einen Kommentar