Urteil – Kündigung eines Systemadministrators wegen unerlaubter Einsicht fremder Emails

Urteil

Er sorgt dafür, dass das Firmennetzwerk reibungslos funktioniert, dass die Software einwandfrei läuft und hat Passwörter für vieles, das anderen Mitarbeitern verborgen bleibt. Der Systemadministrator hat eine verantwortungsvolle Position und sein Arbeitgeber muss davon ausgehen können, dass er sie nicht missbraucht. Tut er das doch, kann sein Verhalten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Seit mehr als 10 Jahren kümmerte sich der spätere Kläger bereits um die Technik bei seinem Arbeitgeber, der später beklagten Firma. Zuletzt hatte er die Aufgabe des Systemadministrators. Im Zuge der Diskussionen um eine Abmahnung, die ihm sein Arbeitgeber wegen diverser arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen ausgesprochen hatte, nahm der Administrator einen Fernzugriff auf eine Datei der Personalstelle und auf Emails eines im Urlaub befindlichen Geschäftsführers vor. Einige der Emails druckte er aus und legte sie dem zweiten Geschäftsführer mit dem Hinweis vor, der erste Geschäftsführer schädige offensichtlich die Firma.

Wegen des Zugriffs auf die Emails des Geschäftsführers und auf die Datei der Personalstelle kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos. Denn das sei ein schwerer Vertrauensbruch gewesen, weil er seine technischen Möglichkeiten missbraucht habe. Der ehemalige Systemadministrator klagte gegen diese Kündigung, zunächst vor dem Arbeitsgericht München (Aktz. 13 Ca 12821/07) und in dem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München. Beide Gerichte waren der Meinung, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Der Administrator habe in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten und das Persönlichkeitsrecht verstoßen. Nach herrschender Auffassung rechtfertige der Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren immer eine fristlose Kündigung. Die Kündigung sei wirksam und der ehemalige Arbeitnehmer habe keine Anspruch auf Zurücknahme. Das Landesarbeitsgericht hat keine weitere Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht München, Aktz. 11 Sa 54/09 vom 08.07.2009

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