Urteil – Internet-by-Call Preiserhöhung kann Wucher sein

Urteil Internet-by-Call Preiserhöhung Wucher

Wenn an einem Ort kein DSL verfügbar ist, können Kunden auf die langsameren und oftmals teureren Verbindungen per Internet-by-Call ausweichen. Die Daten werden über den Festnetz-Telefonanschluss übertragen, die Einwahl in das Internet erfolgt über eine normale Wählverbindung. Aus jeder Einwahl resultiert ein separater Vertragsabschluss zwischen Nutzer und Internet Provider. So ist es möglich, bereits für einen Bruchteil eines Cents pro Minute zu surfen. Doch wie in dem Bereich Call-by-Call ist auch dieser Bereich Preisschwankungen unterlegen. Und die sind oft so deutlich, dass sie an der Seriosität des Angebot zweifeln lassen. Das Amtsgericht Flensburg entschied in einem Fall, in dem sich der Nutzer gegen die ihm durch einen solchen Preissprung entstandenen Kosten wehrte.

An dem Wohnort des späteren Beklagten ist kein DSL verfügbar. Verbindungen zum Internet stellt er per Internet-by-Call über seinen Telefonanschluss der Dt. Telekom her. Die Einwahlnummern der Anbieter, um deren Tarife es in dem folgenden Verfahren ging, hinterlegte der Mann in seinem Router. So wurden die rund um die Uhr gültigen Tarife von ihm genutzt, ohne dass er die Preisänderung bemerkte, die der genutzte Anbieter Avivo und später Alster24 vornahmen.

Um das acht- bis zehnfache erhöhten die Anbieter die Preise in den von dem Kunden genutzten Tarifen. Diese drastische Preiserhöhung bemerkte der Nutzer erst, als er seine nächste Telefonrechnung überprüfte. Er weigerte sich, den Betrag von insgesamt 420,59 € zu zahlen. Der Abrechnungsdienstleister der Anbieter Nexnet mit dem eingeschaltete Inkassodienst Bussek & Mengede aus Berlin verklagte den Internetnutzer, doch das Gericht gab dem User Recht.

Rechtsgeschäfte, durch welche jemand unter Ausbeutung der Zwangslage für eine Leistung Vermögensvorteile gewährt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, seien nichtig. In diesem Fall liege diese Vorraussetzung vor, denn das Telefonunternehmen beanspruche erheblich höhere Entgelte, als sie für exakt die selbe Leistung üblich seien, führte das Gericht aus. Dabei ging der Richter von einem 24 Stunden gültigen Internet-by-Call-Tarif mit einem Preis von 0,22 bis 0,27 Cent pro Minute aus.

Der Anbieter habe sich eine Zwangslage des Users zunutze gemacht, denn der musste aufgrund seines Wohnorts auf teurere Internetverbindungen mit Einzelabrechnung zurückgreifen. Zudem sei es ihm nicht möglich, ohne eine solche Interneteinwahl auf die Tarifseiten des Anbieters zu gelangen, dem einzigen Ort, an dem der Anbieter seine aktuellen Preise veröffentlicht. Der Provider habe sich als Wucherer die Lage des Users zunutze gemacht, seine Schwächesituation ausgenutzt und dessen Situation damit ausgebeutet. Die durch die strittigen Einwahlen entstandenen Vertragsabschlüsse seien nichtig, urteilte der Richter in dem schriftlichen Verfahren. Die Klage wurde abgewiesen. Der Nutzer muss die Kosten in Höhe von rund 420,- € nicht zahlen.

Amtsgericht Flensburg, Aktz. 65 C 247/08 vom 08.01.2009

(Der Originaltext des Urteils wurde der Redaktion des telespiegel freundlicherweise von dem genannten User, dem Beklagten in diesem Verfahren, zur Verfügung gestellt.)

Weitere Informationen

Urteil – Extremes Tarifhopping im Internet-by-Call-Tarif ist Betrug
Internet-by-Call – Preisänderungen – täglich aktuelle Übersicht
Abrechungsfehler Internet by Call – so reagieren sie richtig

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