Ebenso wie mit gebrauchten Musik-CDs und Kleidung wird in den letzten Jahren vermehrt auch mit gebrauchter Software gehandelt. Auch das Münchner Unternehmen usedSoft handelt mit gebrauchten Software-Lizenzen. Benötigt eine Firma beispielsweise wegen einer Geschäftsaufgabe die Betriebssysteme auf ihren Arbeitsplatzcomputern nicht mehr, kann sie die Windows-Lizenzen an usedSoft verkaufen. usedSoft veräußert diese gebrauchten Lizenzen dann an Kunden, die sich die Software von der Herstellerseite im Internet auf ihren Computern herunterladen können und sie mit den Produktschlüssel lizenzieren. Wegen des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen waren über Jahre hinweg einige Gerichte beschäftigt. Namhafte Hersteller wie Microsoft (telespiegel-News vom 27.06.2007) und Oracle stritten auch mit usedSoft darum, ob der Handel mit Second-Hand-Software legal ist. Im Streit zwischen usedSoft und Oracle ging es um gebrauchte Software-Lizenzen, für deren Nutzung ein erneuter Download erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Der EuGH stellte am 03.07.2012 fest, dass auch in diesen Fällen der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gilt. Innerhalb der EU ist sind die Rechte des Herstellers mit dem erstmaligen Verkauf der Software(-Kopie) erschöpft. Der Käufer habe ein dauerhaftes Nutzungsrecht für die Lizenz erworben. Das gelte für Software auf Datenträgern und ebenso für Software-Downloads. Auch, wenn die Software erneut heruntergeladen wird, um sie eventuell von zweiter Hand mit einem gebrauchten Lizenzschlüssel zu nutzen. Wird eine anders lautende Regelung in den Lizenzvereinbarungen hinterlegt, ist diese nichtig. (Aktz. C-128/11)
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