Urteil – Ausserordentliche Kündigung wegen gescheiterter Rufnummernmitnahme

Urteile zu ausserordentliche Kuendigung wegen gescheiterter Rufnummernmitnahme

Bei einem Anbieterwechsel können Verbraucher ihre bisherige Rufnummer zu dem neuen Anbieter mitnehmen. Das gilt sowohl für Festnetzanschlusse (Rufnummernportierung) als auch für Mobilfunkanschlüsse (MNP). Der Kunde ist damit auch weiterhin unter seiner gewohnten Rufnummer erreichbar. Damit die Rufnummernmitnahme gelingt, muss rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Doch auch wenn sich der Kunde an die Vorgaben der Anbieter hält, ist das kein Garant für eine geglückte Mitnahme.

Ein Telekommunikationsunternehmen verklagte einen seinen Kunden. Der hatte bei dem Anbieter eine Mitnahme der Rufnummer von dem bisherigen Provider beauftragt. Doch die Rufnummernportierung wurde trotz der Antragstellung des Kunden nicht durchgeführt. Der Kunde habe deshalb das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Telekommunikationsvertrages. Der Kunde müsse aber dennoch die Gebühren zahlen, die durch seine diversen Telefonate in andere Telefonnetze angefallen seien. Das entspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Amtsgericht Bremen, Aktz. 9 C 173/12 vom 30.08.2012

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