
Ein Telekommunikationdienstleister, in diesem Fall ein Mobilfunkanbieter, nutzte die Dienste eines Inkassounternehmens. Das sendete einem säumigen Kunden ein Mahnschreiben. Darin wurde der Kunde zur Zahlung aufgefordert und es hieß es unter anderem: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die xxx verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Das Gericht folgte nicht der Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf), sondern stufte dies als rechtswidrig ein. Durch die Formulierung werde der Eindruck erweckt, der Kunde könne den Schufa-Eintrag nur durch Zahlung des geforderten Betrages abwenden. Auf die Möglichkeit, die Forderung zu bestreiten, werde nicht hingewiesen. Zwar sei das Unternehmen vor der Weitergabe der Daten an die SCHUFA verpflichtet, den Kunden zu unterrichten. Durch den Passus werde aber intensiver Druck ausgeübt. Es gebe im Geschäftsleben kaum eine schwerwiegendere Drohung als die, keinen Kredit mehr zu erhalten. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Nutzung der Passage in den Mahnschreiben verboten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktz.: I-20 U 102/12 vom 09.07.2013
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