
Die Verwendung eines Produktbildes bei Angeboten auf der Auktions-Plattform eBay steigert die Chancen des Verkaufs mit zufriedenstellendem Erlös erheblich. Manchmal machen sich die Verkäufer allerdings nicht die Mühe, ihren Artikel selber zu fotografieren, sondern suchen in dem Internet nach einem geeigneten Produktbild und über nehmen es in ihre Auktion, ohne zuvor den Urheber um Erlaubnis gefragt zu haben. Dies verstößt gegen das Urheberrecht.
Einige Gerichte unterscheiden in solchen Fällen zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern. Beispielsweise entschied das Amtsgericht Hannover, dass die Höhe des Schadensersatzes bei privater Nutzung geringer als bei gewerblicher Nutzung sein muss. Unter anderem hatten auch das Landgericht Düsseldorf (Az. 23 S 66/12) und das Oberlandesgerichtes Braunschweig (Az. 2 U 7/11) so entschieden.
Der Beklagte hatte Produktfotos übernommen, ohne die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Der Kläger forderte deshalb Schadensersatz entsprechend der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Die Sätze der MFM-Tabelle seien auf die gewerbliche Nutzung ausgerichtet und deshalb nicht bei einer einmaligen Nutzung in dem privaten Bereich anwendbar, erklärte das Gericht. Es hielt einen Betrag in Höhe von 30,- € pro Bild für angemessen und lehnte auch einen Schadenszuschlag wegen der fehlenden Nennung des Urhebers ab, weil diese bei der privaten Nutzung nicht üblich sei.
Amtsgericht Hannover, Aktz. 550 C 1163/12 vom 24.04.2013
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