Urteil – Preisangabe für eine Spielekonsole mit Mobilfunkvertrag

Urteil - Preisangabe für eine Spielekonsole mit Mobilfunkvertrag

Manche Dinge klingen zu schön, um wahr zu sein. Eine Spielekonsole für 49,90 Euro ist ein echtes Schnäppchen. Wer sich unbedarft von einem solches Angebot locken lässt, muss mit einer bösen Überraschung rechnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über einen solchen Fall (Az.: I-20 U 92/13) zu entscheiden. Eine Spielekonsole wurde zu diesem Preis mit dem Zusatz „mit MobileInternet Starter„ angeboten. Erst im Laufe des Bestellvorgangs wurde deutlich, was sich hinter dem Zusatz verbirgt. Nämlich ein Zweijahresvertrag über eine mobile Datenflatrate zum Monatspreis von 19,90 Euro.

Die Richter hatten in dem Berufungsverfahren zu entscheiden, ob das Urteil des Landesgerichts Düsseldorf zu revidieren wäre. In erster Instanz hatte der Kläger gegen das Mobilfunkunternehmen gewonnen. Die beklagte Partei ging in Berufung. Diese wiesen die Richter am 05.11.2013 ab. Die Richter bestätigten das Urteil der vorherigen Instanz dabei. Sie sahen ein verbotenes Verhalten, „den Verkauf von Spielekonsolen unter der Angabe eines Preises zu bewerben, wenn die so beworbene Ware nicht zu dem auf der ersten Seite der Werbung angegebenen Preis, sondern nur im Zusammenhang mit dem auf den weiteren Seiten näher umschriebenen Mobilfunktarif angeboten wird, wie in den im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Internetseiten„.

In der Begründung räumt das Gericht ein, dass sich Verbraucher an Kopplungsangebote gewöhnt haben, wie dies beispielsweise bei Mobilfunktelefonen zu einem günstigen Preis, aber mit einem Handyvertrag der Fall sei. Allerdings sei bei einer Spielekonsole ein Mobilfunkzugang nicht erforderlich, daher sei ein solches Kopplungsangebot nicht zu erwarten. Zudem sei der beworbene Preis nicht so niedrig, dass der Verbraucher mit einer solchen Kombination aus Ware und Vertrag rechnen müsse. Für die wettbewerbswidrige Irreführung sei es sogar unerheblich, dass der Irrtum im weiteren Bestellvorgang aufgeklärt wird, denn dann sei die Anlockwirkung durch die unvollständige Preisangabe bereits hervorgerufen.

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