
Ein kleiner Friseur hat gegen Facebook einen Rechtsstreit gewonnen. Der Konzern muss eine Strafe von 50.000 Euro zahlen. Der Grund: Das Social-Media-Portal hatte eine automatische „nicht-verwaltetet Seite“ für den Kläger angelegt. Diese enthielt neben Namen und Anschrift auch Kontaktinformationen und Fotos des Ladenlokals. Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung von Facebook nun zurück, sodass der Richterspruch der Erstinstanz rechtskräftig ist. Bereits vor zwei Jahren entschied das Landgericht Hannover, dass die vom Kläger unerwünschte Werbung zu entfernen sei.
Der Fall: Friseur stört sich an automatisch angelegter Seite auf Facebook
Der Friseur ist nicht auf Facebook vertreten. Er erfuhr von Kunden, dass dort eine automatisch generierte Webseite für sein Geschäft angelegt war. Diese enthielt unter anderem Kontaktdaten und Fotos des Salons. Der Friseur wollte jedoch nicht, dass Facebook für ihn Gratis-Werbung schaltet und zog vor Gericht. Das Unternehmen erklärte, der Friseur könnte sich einen Account anlegen, dann würde die Seite automatisch verschwinden. Das lehnte der Friseur ab. Er erläuterte, mit diesem Netzwerk nichts zu tun haben zu wollen.
Das Landgericht Hannover entschied bereits im Dezember 2016 zu Gunsten des Klägers. Facebook wurde verurteilt, die Seite zu löschen und eine Ordnungsstrafe von 50.000 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Die Richter monierten unter anderem einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Friseurs. Erschwerend kam hinzu, dass auf dieser Seite im Randbereich Werbung von anderen Friseursalons zu sehen war.
Facebook weigerte sich zunächst, den Betrag zu zahlen und die Seite zu löschen. Ein Widerspruch lief ins Leere, so zog das Unternehmen vor das Oberlandesgericht Celle, um ein Berufungsverfahren anzustrengen. Doch das Gericht wies die Berufung im Oktober 2018 ab.
Folgen des Urteils unabsehbar
Der Friseur ist nicht der einzige Betroffene. Facebook legt häufig automatische Seiten auf seinem Portal an, die nicht von den Inhabern der jeweiligen Unternehmen, Vereine oder Organisationen verwaltet werden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Nutzer einen Arbeitgeber angibt, der bisher keine Facebook-Seite hat.
Im vorliegenden Fall kamen weitere Details hinzu: Fotos vom Laden und die Kontaktdaten sowie Werbung für die Konkurrenz. Ohne diese Angaben wäre das Urteil wahrscheinlich nicht im Sinne des Klägers ausgefallen. Der Richterspruch könnte dennoch Folgen für Social-Media-Portale, Suchmaschinen sowie Branchenbücher und Webseiten mit Adresssammlungen haben. Je individueller die veröffentlichten Daten sind, desto eher könnten Betroffene dagegen erfolgreich klagen.
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