Vorsicht – private Fahndungsaufrufe nicht teilen!

Vorsicht - private Fahndungsaufrufe nicht teilen!

Wer häufig auf Social-Media-Portalen wie Facebook, Twitter und anderen seine Zeit verbringt, wird hin und wieder mit privaten Fahndungsaufrufen konfrontiert. Privatleute bitten um das Teilen einer Vermisstenanzeige oder einer Suche nach einem Verdächtigen. Vor allem bei verschwundenen Kindern und Jugendlichen sowie gesuchten Kriminellen ist der Zeigefinger schnell aktiv: Die Meldung wird geteilt. Doch das kann negative Folgen haben. Nicht nur für die gesuchte Person, sondern auch für den eifrigen Helfer. Die Polizei Viersen warnt jedenfalls vor dem Teilen privater Aufrufe.

Darum sollten keine privaten Fahndungsaufrufe geteilt werden

Die Polizei erklärt detailliert, warum private Fahndungsaufrufe oder bereits ein- oder mehrfach geteilte Suchanzeigen nicht geteilt werden sollten. Zum einen weisen die Ordnungshüter nachdrücklich darauf hin, dass niemand den Wahrheitsgehalt der Vermisstensuche bzw. Fahndung überprüfen kann. Vielleicht hat sich der Fall längst erledigt. Auch setzen immer wieder Uneinsichtige Fake-Aufrufe ins Netz.

Zum anderen haben solche Aufrufe konkrete Folgen. Das geteilte der Bild ist möglicherweise ohne Zustimmung der abgebildeten Person ins Internet hochgeladen worden. Außerdem kann eine solche Meldung den Ruf nachhaltig schädigen. Ob Bekannte oder Mitschüler und Kommilitonen oder andere Personen aus dem Umfeld sich über die gesuchte Person lustig machen oder potenzielle Arbeitgeber bei der Recherche auf die Fahndung stoßen: Der Ruf ist beschädigt. Es bleibt immer etwas zurück.

Falsche private Fahndungsaufrufe sind sogar eine konkrete Gefahr für die Betroffenen. Denn wird ein Unschuldiger fälschlicherweise öffentlich wegen einer Straftat gesucht, fühlen sich trotz Verbotes immer wieder Personen genötigt, selbst einzugreifen, die Person zu suchen und unter Gewalt zur Rede zu stellen. Besonders dramatische Folgen kann das bei Verwechslungen und unschuldig Gesuchten haben.

Folgen für den Teilenden: Wer Fahndungsaufrufe teilt, kann vor Gericht landen

Die Folgen für die unbedarften Helfer bei der Verbreitung von Vermisstenanzeigen und Fahndungsaufrufen können drastisch sein: Das Verbreiten urheberrechtlich geschützter Bilder, schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch öffentliche Bloßstellung, nachhaltige Rufschädigung sind alles keine Kavaliersdelikte. Im Extremfall können die Personen, die einen solchen Aufruf teilen, sogar vor Gericht landen und harte Strafen erhalten. Das gilt insbesondere, wenn zusätzlich zum Teilen noch negative oder beleidigende Kommentare gepostet werden.

Die Polizei rät: Fahndungsaufrufe teilen, aber richtig

Die Polizei warnt zwar nachdrücklich vom Teilen privater Aufrufe. Sie wünscht jedoch ausdrücklich das Verbreiten von öffentlichen Fahndungsaufrufen. Die Beamten weisen darauf hin, dass stets nur der Link zur offiziellen Pressemeldung der Polizei geteilt werden sollte. Denn dieser ist behördlich geprüft, enthält üblicherweise keine persönlichen Angaben und wird gelöscht, sobald der Fall erledigt ist. Dadurch kann sich die Meldung nicht unkontrolliert verbreiten. Die Polizei veröffentlicht ihre Meldungen in der Rubrik Blaulicht auf Presseportal.de. Dort werden insbesondere die Fotos wieder gelöscht.

Mit einem Link auf die jeweilige Meldung machen die Social-Media-Nutzer alles richtig. Falsch und gefährlich ist es hingegen, private Meldungen zu verbreiten. Auch wenn es manchmal schnell(er) gehen soll, sollte sich jeder mit solchen, mit der Polizei unabgestimmten Aufrufen zurückhalten und die Suche nach Vermissten oder Verdächtigen in die Hände der Einsatzkräfte legen. Das hilft allen Beteiligten am meisten.

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