
Ein Mann und eine Frau hatten vor Gericht gegen Facebook geklagt, da ihre Konten im Jahr 2018 nach einer sogenannten „Hassrede“ gesperrt wurden. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es für Soziale Netzwerke künftig nicht mehr so einfach ist, User-Konten wegen Verstößen gegen die Richtlinien zu sperren.
Weshalb wurden die Konten der Betroffenen gesperrt?
Vor drei Jahren hatten sowohl der Mann als auch die Frau feindselige Bemerkungen in Facebook gepostet beziehungsweise kommentiert. Die Frau postete:
„Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.“
Der Mann kommentierte unter einem Video:
„Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat … kein Respekt … keine Achtung unserer Gesetze … keine Achtung gegenüber Frauen … DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN … DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN … KLAUEN … RANDALIEREN … UND GANZ WICHTIG … NIE ARBEITEN.“
Die den beiden feindseligen Äußerungen wurden die Posts der beiden Betroffenen zeitnah von Facebook gelöscht, da sie gegen das Verbot der „Hassrede“ verstoßen. Zudem wurden die Nutzer-Konten für mehrere Tage gesperrt. Für die Betroffenen hatte dies zur Folge, dass sie weder Beiträge kommentieren oder posten, noch den Facebook-Messenger nutzen konnten. Die Löschung der Accounts wurde von Seiten des Sozialen Netzwerks damit begründet, dass die Beiträge gegen die Richtlinie verstoßen. Konkret hatten die User gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen, in denen festgeschrieben ist, dass Facebook die Verbreitung von „Hassreden“ nicht toleriert und daher entsprechende Beiträge löscht. Außerdem ist in den „Gemeinschaftsstandards“ festgelegt, dass das Soziale Netzwerk auch Beiträge verbieten kann, welche vor dem Gesetz noch nicht als strafbare Beleidigung gelten.
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Nachdem die Klagen der Facebook-User zuvor vom Oberlandesgericht Nürnberg abgewiesen wurden, entschied das oberste Zivilgericht in Deutschland, der Bundesgerichtshof, „(…) dass die Geschäftsbedingungen von Facebook […] zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind.“ Laut BGH sind entsprechende Gemeinschaftsstandards, wie Facebook sie festgelegt hat, zwar grundsätzlich möglich, allerdings müsse auch ein bestimmtes Verfahren von den Sozialen Netzwerken eingehalten werden. Dies bedeutet, dass Soziale Netzwerke ihren Usern grundsätzlich vorschreiben dürfen, welche Inhalte zulässig sind und welche Standards eingehalten werden müssen. Dies gilt gemäß Urteil des BGH auch dann, wenn die Beiträge noch nicht strafbar sind. Gleichzeitig müsse jedoch auf der anderen Seite auch die Meinungsfreiheit der Nutzer von den Online-Netzwerken respektiert werden.
„Sie muss sich deshalb in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten, den betreffenden Nutzer über die Entfernung des Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos grundsätzlich vorab zu informieren“, so der Bundesgerichtshof.
Was bedeutet das Urteil für Facebook-Nutzer?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird von dem Anwalt der beiden Betroffenen nicht als befriedigend empfunden, denn der eigentliche Streit um die Inhalte sei nach seiner Auffassung weiterhin nicht geklärt. Er befürworte dennoch, dass User in Zukunft zuvor gewarnt würden, bevor sie gesperrt werden. Somit sei ihnen immerhin die Möglichkeit gegeben, diese angekündigte Sperrmaßnahme entweder zu akzeptieren oder eben nicht. Facebook kann also weiterhin Posts, welche gegen die Richtlinien verstoßen, sofort löschen. In diesem Fall ist es laut BGH ausreichend, dass die betroffenen Nutzer anschließend über die Löschung informiert werden. Soll hingegen das Konto gesperrt werden, steht das Soziale Netzwerk in der Pflicht, den Betroffenen zuvor darauf hinzuweisen und dieser darf sich anschließend hierzu äußern. Das Online-Netzwerk ist verpflichtet auf diese Äußerung zu antworten. Künftig bedeutet dies, dass bis zur Sperrung eines Accounts aufgrund einer „Hassrede“ einige Zeit vergehen wird. Dies gilt nicht nur für Facebook, sondern für alle Sozialen Netzwerke.
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