EuGH-Urteil – E-Mail Werbung nur mit Zustimmung des Nutzers

EuGH-Urteil – E-Mail Werbung nur mit Zustimmung des Nutzers

Nutzer von kostenlosen E-Mail-Programmen erhalten immer wieder Werbeanzeigen in ihrem Posteingang zwischen den eigentlichen E-Mails. Diese Form der Werbung wird als Inbox-Werbung bezeichnet. Ein Fall, in dem es um diese E-Mail ähnlichen Werbeanzeigen geht, muss vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden. Dieser unterbrach das Verfahren, um dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Aktenzeichen C-102/20).

Worum geht es in dem Rechtsstreit?

Der Stromversorger Städtische Werke Lauf an de Pegnitz hatte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen seinen Konkurrenten eprimo, welcher zur Eon-Gruppe gehört, geklagt. Bei beiden Unternehmen handelt es sich um Stromlieferanten für Endkunden, die miteinander im Wettbewerb stehen. Eprimo beauftragte eine Agentur, um Inbox-Werbung bei Nutzern des kostenlosen E-Mail-Programms T-Online zu schalten. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Schalten der E-Mail ähnlichen Werbung sei zudem belästigend und irreführend, da die Werbung zwischen den eigentlichen Mails erscheine. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klägerin Recht, woraufhin eprimo Berufung einlegte und der Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg landete. Anders als das LG gab das OLG der Beklagten Recht (Aktenzeichen 3 U 724/18). Nun muss vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden. Dieser legte dem EuGH zur Vorabentscheidung einige Fragen vor.

Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Der EuGH stellte fest, dass die sogenannte Inbox-Werbung ausschließlich dann zulässig ist, wenn zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers eingeholt wurde. Liegt keine Zustimmung vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen europäisches Recht. Denn die sogenannten E-Privacy-Richtlinien sollen Verbraucher davor schützen, dass ihre Privatsphäre durch unerwünschte Nachrichten zu Werbezwecken verletzt wird. Die Inbox-Werbung fällt demnach unter die Datenschutzrichtlinien für elektronische Kommunikation. Der Europäische Gerichtshof stellte zudem fest, dass solche Art der Werbung den Zugang zu den eigentlichen E-Mails auf ähnliche Weise behindert wie Spam-Mails. Im Urteil des EuGHs heißt es:

„[…], dass ein Vorgehen, das darin besteht, in der Inbox eines Nutzers eines E-Mail-Dienstes Werbenachrichten in einer Form, die der einer tatsächlichen E-Mail ähnlich ist, und an derselben Stelle wie eine solche E-Mail einzulebenden, unter den Begriff des „hartnäckigen und unerwünschten Ansprechens“ der Nutzer von E-Mail-Diensten im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Einblendung dieser Werbenachrichten zum einen so häufig und regelmäßig war, dass sie als „hartnäckiges Ansprechen“ eingestuft werden kann, und zum anderen bei Fehlen einer von diesem Nutzer vor der Einblendung erteilten Einwilligung als „unerwünschtes Ansprechen“ eingestuft werden kann.“

Nun geht der Fall zurück an den Bundesgerichtshof. Dieser muss nun prüfen, ob der Nutzer klar darüber informiert wurde, dass in seinem E-Mailposteingang Werbenachrichten angezeigt werden und, ob der Nutzer „tatsächlich darin einwilligte Werbenachrichten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu erhalten“. Nur, wenn der BGH feststellen kann, dass eine Einwilligung für den „konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage“ vorliegt, ist die Werbung erlaubt.

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