LAG-Urteil – Beweislast für Zugang einer E-Mail liegt beim Absender

LAG-Urteil – Beweislast für Zugang einer E-Mail liegt beim Absender

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 11. Januar dieses Jahres (Aktenzeichen 4 Sa 315/21) klargestellt, dass der Absender einer Mail die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Mail auch bei dem Empfänger eingegangen ist. Mit dieser Entscheidung wurde die Berufung einer Fluggesellschaft gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2021 (Aktenzeichen 6 Ca 5660/20) zurückgewiesen.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Landesarbeitsgericht?

Ein Pilot hatte vor dem Arbeitsgericht Köln eine Lohnzahlungsklage gegen eine Fluggesellschaft eingereicht. Die Fluggesellschaft betreibt unter anderem ein Unternehmen zur Ausbildung von Piloten. Die Kosten für diese Ausbildung werden zum Teil von dem Unternehmen getragen und zum Teil von dem Auszubildenen. Der Kläger im vorliegenden Fall ist ein Pilot, der seine Ausbildung bei dieser Fluggesellschaft absolvierte. Zuvor wurde hierfür ein Schulungsvertrag geschlossen, in welchem sich der Kläger dazu verpflichtete sich mit einem Eigenanteil in Höhe von 60 000 Euro an der Ausbildung zu beteiligen. Zwischen dem Piloten und der Fluggesellschaft wurde darüber hinaus ein Darlehensvertrag geschlossen, in welchem das Unternehmen dem Piloten ein Darlehen in Höhe von 60 000 Euro gewährt, damit dieser seinen Eigenanteil der Ausbildung bezahlen kann. In diesem Vertrag ist unter anderem festgehalten:

„Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen (…) nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten“.

Die fünf Jahres Frist endete im vorliegenden Fall am 26. Oktober 2018. Die Fluggesellschaft sendete dem Piloten per Post ein Schreiben vom 25.10.2018, das am 27.10.2018 zugestellt wurde. Zudem gibt die Fluggesellschaft an, am 25.10.2018 ebenfalls eine Mail mit einem Job-Angebot an den Piloten geschrieben zu haben. Der Pilot gibt hingegen an, erst am 28.10.2018 – und damit nach Ablauf der Frist – eine Mail erhalten zu haben. Die Fluggesellschaft behielt nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses monatlich 500 Euro des Netto-Gehalts als Darlehensrückzahlung ein. Hiergegen klagte der Pilot vor dem Arbeitsgericht, da die Mail mit dem Job-Angebot erst nach Ablauf der Frist bei ihm einging.

Wie hat das LAG seine Entscheidung begründet?

Das Landesarbeitsgericht Köln kam wie zuvor das Arbeitsgericht Köln zu dem Entschluss, dass die Lohnzahlungsklage des Piloten rechtens ist. Denn allein dem Absender einer Mail komme die Aufgabe zu, zu beweisen und darzulegen, dass der Zugang einer E-Mail erfolgt sei. Die eingelegte Berufung der Fluggesellschaft wurde demnach zurückgewiesen. Das LAG Köln stellt darüber hinaus klar, dass dem Absender der E-Mail keine Beweiserleichterung zu Gute komme, wenn er nach dem Abschicken der Nachrichte keine Meldung über eine Unzustellbarkeit erhält. Begründet wird die Entscheidung Seitens des Gerichts damit, dass sowohl per Post als auch per Mail immer ein Risiko bestehe, dass die Nachricht nicht ankomme. Dieses Risiko könne laut Gericht nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Absender wähle die Art der Übermittlung, weshalb er anschließend auch das Risiko trage, dass die Mail nicht ankommt. Daher sei der Pilot nicht dazu verpflichtet, das Darlehen an die Fluggesellschaft zurückzubezahlen. Die Fluggesellschaft sei dementsprechend nicht dazu berechtigt gewesen, 500 Euro des Nettogehalts des Piloten einzubehalten.

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