Urteil zur 5G-Frequenzvergabe – Entscheidung der BNetzA war rechtswidrig

Urteil zur 5G-Frequenzvergabe – Entscheidung der BNetzA war rechtswidrig

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte 5G-Frequenzvergabe soll politisch beeinflusst worden sein. So lautet der Vorwurf von Diensteanbietern, die daraufhin rechtliche Schritte einleiteten. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Köln sein Urteil (Aktenzeichen: 1 K 1281/22) gefällt.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Am 26. November 2018 traf die damalige Präsidentschaftskammer der Bundesnetzagentur ihre Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln für die anstehende Frequenzvergabe für den 5G-Mobilfunk. Dabei ging es um die Versteigerung der hierfür geeigneten 2 GHz und 3,6 GHz-Frequenzbereiche. Eine sogenannte Dienstanbieterverpflichtung wurde in den Regeln nicht festgeschrieben. Die zuständige Behörde ordnete an, die Vergabe als Versteigerungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren dauerte insgesamt 52 Tage und erzielte einen Erlös von beinahe 6,6 Milliarden Euro. Bereits kurz nach der Präsidentschaftskammerentscheidung 2018 klagten Diensteanbieter, da sie das in den Regeln festgelegte Angebot für nicht ausreichend hielten und eine Dienstanbieterverpflichtung forderten. Im Juli 2019 wurde die Klage vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen und landete daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hob das Urteil 2021 auf und verwies es zurück an das VG Köln. Mit der Bitte der Aufklärung bezüglich eines Verstoßes gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur. Zudem sollte das VG prüfen, ob eine Besorgnis der Befangenheit erfüllt sei und ob die Abwägung der BNetzA aufgrund einer faktischen Vorfestlegung fehlerhaft gewesen sei. Insbesondere das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, kurz BMVI, soll auf rechtswidrige Weise Einfluss auf die Entscheidung der Präsidentenkammer genommen haben. Dadurch seien schwerwiegende Verfahrens- sowie Abwägungsfehler entstanden.

Was ist eine Diensteanbieterverpflichtung?

Ein funktionierender Wettbewerb sowie die Verhinderung von Diskriminierung soll durch eine sogenannte Diensteanbieterverpflichtung sichergestellt werden. Denn durch diese werden die Parteien, die Frequenzbereiche ersteigert haben, in die Pflicht genommen, mit Dienstanbietern, die über keine eigene Netzinfrastruktur verfügen, über eine Mitnutzung der ersteigerten Frequenzkapazitäten zu verhandeln. Damit wird das Ziel verfolgt, dass die Netzbetreiber andere Diensteanbieter nicht schlechter stellen dürfen als ihren Eigenvertrieb.

Wie hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden?

Das Gericht hat festgestellt, dass die 5G-Frequenzvergabe im Jahr 2019 rechtswidrig war. Damit wurde die Präsidentschaftskammerentscheidung vom 26. November 2018 aufgehoben. Die Bundesnetzagentur muss die Anträge auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung neu bescheiden, da die damalige Verhinderung dieser illegal war.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Die Richter bejahten, dass die Bundesnetzagentur „zumindest teilweise“ dem erheblichen Druck des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nachgegeben habe. Das Ministerium habe „in erheblicher Weise“ versucht, die Präsidentschaftskammerentscheidung zu beeinflussen. Dies ergebe sich unter anderem aus persönlichen Treffen zwischen der Kammer und den damaligen Bundesministern für Verkehr und digitale Infrastruktur Scheuer und für Wirtschaft und Energie Altmaier. Das Verwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass es während der Treffen zu nachdrücklichen Aufforderungen kam, den Entwurf der Präsidentenkammer zu ändern. Dabei sei insbesondere versucht worden, die Festlegung der Versorgungspflicht zu beeinflussen.

„Die konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer begründet gegenüber allen drei Mitgliedern die Besorgnis der Befangenheit. […] Es reicht der `böse Schein`. Dieser kann sich auch daraus ergeben, dass sich die Verfahrensgestaltung des Amtswalters so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass für den davon betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht“, so das Verwaltungsgericht.

Als nationale Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur einer unionsrechtlich garantierten Unabhängigkeit verpflichtet. „Es liegt vielmehr nahe, dass die Präsidentenkammer ihre Entscheidung ohne die massive Einflussnahme durch das BMVI im Einzelnen anders ausgestaltet hätte“. Aufgrund eines des nicht ausreichenden aktiven Schutzes ihrer Unabhängigkeit durch die BNetzA, sieht das VG Köln einen Verstoß hiergegen. Damit ist die Befangenheit der Behörde sowie die politische Einflussnahme auf die Präsidentenkammer offiziell bestätigt.

Wie reagiert der Breko auf das Urteil?

Der Bundesverband Breitbandkommunikation hat sich bereits zum Kölner Urteil gemeldet:

„Das Urteil ist eine schallende Ohrfeige für die Bundesnetzagentur! Offenbar war die damalige Leitung dieser wichtigen Regulierungsbehörde befangen, voreingenommen gegenüber wettbewerbsfördernden Maßnahmen und alles andere als unabhängig von politischer Einflussnahme. Die Entscheidung, den Mobilfunknetzbetreibern 2019 statt einer Diensteanbieterverpflichtung nur ein unwirksames Verhandlungsgebot aufzuerlegen, fiel also nicht aus sachlichen Gründen, sondern um Telekom, Vodafone und Telefónica vor unliebsamem Wettbewerb zu schützen“.

Vom Breko wird gefordert, dass sich die Regulierungsbehörde unbefangen für den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt einsetzt und auch dementsprechend bald handeln soll. Zudem sei zum Thema wettbewerbskonforme Kupfer-Glasfaser-Migration schnellstmöglich ein Konzept auszuarbeiten. Dieses soll im Sinne der Verbraucher sein.

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