BNetzA verurteilt – Streitbeilegungsfrist muss eingehalten werden

BNetzA verurteilt – Streitbeilegungsfrist muss eingehalten werden

Die Bundesnetzagentur wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Köln wegen Untätigkeit verurteilt (Aktenzeichen: 1 K 8270/24). Damit entschied das Gericht, dass die gesetzliche Höchstfrist von vier Monaten zur Entscheidung eines Streitbeilegungsverfahrens eingehalten werden muss. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt.

Wie kam es zu dem Streit vor dem Verwaltungsgericht?

Die deutschen Netzbetreiber sind an strenge Auflagen gebunden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Wettbewerb des Mobilfunkmarkts auch weiterhin gestärkt wird. Beispielsweise sind die Netzbetreiber dazu verpflichtet, mit anderen Anbietern aus dem Mobilfunkbereich über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Es gilt demnach ein Verhandlungsgebot. Kommt es im Rahmen solcher Verhandlungen zwischen den beiden Parteien zu Streitigkeiten, ist die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde dazu verpflichtet, diese Streitigkeit zu entscheiden. Ein solches Streitbeilegungsverfahren war Gegenstand der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln. Denn die Multiconnect GmbH hatte bei der BNetzA einen Antrag auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gestellt. Grund hierfür war, dass das Unternehmen von dem Mobilfunknetzbetreiber Telefónica Germany Vorleistungen beziehen will, um dadurch seine eigenen Mobilfunkdienste anbieten zu können. Zwischen Multiconnect GmbH und der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Aufgrund des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Verhandlungsgebot (gemäß Ziffer III.4.15 der Präsidentenkammerentscheidung vom 26.11.2018) forderte das Unternehmen die Durchsetzung des Verhandlungsangebots gegen den Mobilfunknetzbetreiber. Nachdem die Verfahrensfrist zunächst auf den 18. August 2023 festgesetzt wurde, wurde sie später aufgrund von Änderungen durch die Antragsstellerin auf den 30. September 2023 verschoben. Die Bundesnetzagentur hat bis heute noch keine Entscheidung in diesem Streitbeteiligungsverfahren getroffen, weshalb die Multiconnect GmbH vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesnetzagentur Klage einreichte.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Das Verwaltungsgericht Köln hat die BNetzA verurteilt und macht damit deutlich, dass die Entscheidungsfrist von vier Monaten gemäß §212 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes zwingend bindend ist. Im Gesetz heißt es:

„Ergeben sich im Zusammenhang (…) Streitigkeiten zwischen Unternehmen (…), trifft die Beschlusskammer (…) auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, die Streitigkeit zu entscheiden.“

Hiervon gibt es nach Angaben des Kölner Verwaltungsgerichts auch keine gesetzliche Ausnahmeregelung. Dass die gesetzliche Höchstfrist von vier Monaten auch nicht in besonders komplexen Sachverhalten überschritten werden darf, ergibt sich laut Gericht aus dem Sinn des Streitbeteiligungsverfahrens. Denn eine Verlängerungsfrist würde dem Zweck des Streitbeteiligungsverfahrens, nämlich der höchstmöglichen Beschleunigung des Verfahrens, um den Wettbewerb zu stärken, widersprechen. Auch umfangreiche Anträge oder Unterlagen sowie komplexe Rechtsfragen sind nach Auffassung des VG Köln kein Grund für die Nichteinhaltung der Höchstfrist. Die Bundesnetzagentur ihrerseits hatte mit der außergewöhnlichen Komplexität des entsprechenden Streitbeilegungsverfahrens argumentiert. Laut der Behörde sei in dem konkreten Fall eine Frist von vier Monaten nicht ausreichend, um ein entsprechendes Verfahren in diesem Umfang zu entscheiden. Mit dem jetzt gesprochenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, das Streitbeilegungsverfahren der Multiconnect GmbH gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu entscheiden. Damit verbunden ist, dass die BNetzA organisatorisch sicherstellen muss, dass die gesetzliche Höchstfrist von vier Monaten eingehalten wird.

Weshalb ist die Einhaltung der Frist wichtig?

Multiconnect vertritt die Auffassung, dass der Wettbewerb verhindert wird, wenn entsprechende strittige Wettbewerbsfragen nicht schnell geklärt werden. Doch genau das sei eigentlich die Aufgabe der BNetzA: den Wettbewerb zu fördern. Auch der Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. findet klare Worte zur Aufgabe der Behörde:

„Die Bundesnetzagentur muss strittige Wettbewerbsfragen umgehend klären und ihren Gestaltungsspielraum nutzen, um fairen Wettbewerb im Mobilfunk und Festnetz zu ermöglichen“, betont Sven Knapp, Hauptstadtbüroleiter des Branchenverbands.

Vom BREKO wird das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts daher begrüßt. Die Entscheidung zugunsten der Multiconnect GmbH sei eine „Mahnung an die Behörde, ihren gesetzlichen Pflichten proaktiv nachzukommen.“ Laut BREKO ist beim Wettbewerb insbesondere der Faktor Zeit wichtig. Daher werden von der zuständigen Behörde schnelle Reaktionen sowie unverzügliche Entscheidungen gefordert. Dies sei allerdings nur durch verbindliche Regelungen möglich. Aufgrund einer entsprechend fehlenden Rechtssicherheit ist es nach Auffassung des Branchenverbands fraglich, ob die vorgegebene Frist in anderen komplexen Fällen eingehalten werden kann. Stattdessen wird befürchtet, dass die viermonatige Höchstfrist ausschließlich in einfachen Sachverhalten realistisch durchsetzbar ist. Grundsätzlich bleibt demnach auch die Frage, ob die Regeln, die von der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur aufgestellt wurden, und an die sich die Beschlusskammer halten muss, überhaupt fristgerecht und praktikabel durchsetzbar sind.

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