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Urteil - Foto nicht ohne Zustimmung des Fotostudios im Internet veröffentlichen

12.09.07:

 

Ein Mann, von Beruf Rechtsanwalt und IT-Berater, ging zu einem Fotostudio, um dort ein digitales Porträtfoto von sich anzufertigen zu lassen. Der Auszubildenden, die ihn fotografierte, erklärte er, er wolle die erstellten Fotos nutzen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben. Er zahlte 44,50 € und weitere 30,- € für eine CD-ROM mit den Bildern, wovon einige im Datenvolumen reduziert und mit der Benennung `online´ gekennzeichnet waren.

Der Mann veröffentlichte die Fotos jedoch auf seiner geschäftlichen Webseite. Die Inhaberin des Fotostudios, an die naturgemäß die Nutzungsrechte an den von ihrer Angestellten angefertigten Bildern übergegangen waren, mahnte den Mann ab. Er habe zwar den Auftrag gegeben, Bewerbungsfotos zu erstellen. Von einer anderweitigen Nutzung, wie der Veröffentlichung auf einer Webseite, sei jedoch keine Rede gewesen, begründete das Fotostudio sein Handeln. Der Mann entfernte die Fotos von seiner Internet-Seite, weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Das Fotostudio habe ein Recht auf Unterlassung, urteilte das Landgericht Köln. Der Mann habe zwar die Fotos vervielfältigen und einzelnen Dritten zugänglich machen können, wie es für Online-Bewerbungen nötig ist. Eine öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite sei jedoch von völlig anderer Qualität. Und das Recht auf eine öffentliche Zugänglichmachung der Bilder sei dem Mann von dem Fotostudio nicht eingeräumt worden.

Landgericht Köln, Aktz.: 28 O 468/06 vom 20.12.2006 (z.Zt. der Veröffentlichung nicht rechtskräftig)

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