Urteil – Adress-Sammlung darf sich nicht uneingeschränkt Online-Branchenbuch nennen

Urteil - Adress-Sammlung darf sich nicht uneingeschränkt Online-Branchenbuch nennen

Im Internet gibt es zahlreiche Verzeichnisse. Manche listen Webseiten auf, andere Publikationen, Personen oder Unternehmen. Wer unter anderem eine Internetseite besitzt und diese geschäftlich nutzen möchte, kann sie in solche Verzeichnisse eintragen lassen. In manchen dieser oft auch als Webkatalog bezeichneten Verzeichnisse ist ein solcher Eintrag jedoch kostenpflichtig. So war es auch bei dem Adress-Sammelwerk, das sich selbst als Online-Branchenbuch bezeichnete und deswegen verklagt wurde.

Die Bezeichnung „Branchenbuch“ führe den Verbraucher in die Irre, bemängelte der Kläger. Sie sei rechtswidrig, weil sie dem Leser suggeriere, es handele sich um ein kostenloses und vollständiges Werk. Die Richter gaben der Klage allerdings nicht statt. Im vorliegenden Fall sei der Begriff „Online-Branchenbuch“ zulässig, denn die gesamte Gestaltung der Werbung und der Webseite mache deutlich, dass auf die Vollständigkeit der Einträge kein Anspruch erhoben werde. Eine wettbewerbswidrige Irreführung sei deshalb ausgeschlossen.

Demnach ist laut diesem Urteil der Begriff „Online-Branchenbuch“ nur dann rechtswidrig, weil irreführend, wenn es in dem Angebot keinen deutlichen Hinweis darauf gibt, dass durch die freiwilligen Eintragungen der Unternehmen kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht.

Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 6 U 237/08 vom 25.02.2010, vorhergehende Instanz war das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 2008, Aktenzeichen 3-11 O 78/08.

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