OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit nicht existierendem Firmen-Standort ist wettbewerbswidrig

Urteil OLG Frankfurt a.M. - Unzulässige Werbung mit nicht existierender Betriebsstätte ist wettbewerbswidrig

Mit Beschluss vom 15.08.2018 (Az.: 6 W 64/18) entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass Firmenwerbung mit Angabe einer Betriebsstätte, die real nicht existiert, unzulässig ist. Ein Dienstleistungsunternehmen bewarb die Reinigung von Rechenzentren unter Angabe eines Firmenstandortes, den es jedoch nicht gab. Im Sinne der Rechtsprechung ist hier von einer Täuschung der potentiellen Kunden auszugehen. Es wurden unrichtige Angaben gemacht, um Kunden zu gewinnen. Das stellt zudem einen Wettbewerbsverstoß dar.

Der Fall: Dienstleister wirbt mit Betriebsstätte, die nicht existiert

Der Anbieter für die Reinigung von Rechenzentren hatte in seinem Internetauftritt eine Betriebsstätte angegeben, von der aus die angebotenen Leistungen beim Kunden vor Ort erbracht werden können. Unter der angegebenen Adresse fand sich jedoch keine Niederlassung der Unternehmung, auch hielten sich weder Geschäftsführung noch Mitarbeiter an diesem Standort regelmäßig auf.

Der Inhaber des Unternehmens, als Antragsgegner, besitzt lediglich einen Briefkasten sowie einen Telefonanschluss unter der beworbenen Adresse, als Hauptsitz der Unternehmung ist eine andere Stadt angegeben. Somit stellte das Gericht fest, dass es sich hierbei nicht um eine Betriebsstätte handelt, von der aus die beworbene Leistung auch tatsächlich ortsnah durchzuführen sei, insbesondere, da sich dort weder der Antragsgegner noch einer seiner Mitarbeiter regelmäßig aufhalten.

Der Beschluss: Werbung führt Kunden in die Irre – Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. definierte in seinem Beschluss eine Irreführung der Kunden durch die Internetwerbung des Anbieters, weil dieser eine Betriebsstätte angab, die in der zu erwartenden Art und Weise nicht existierte. Für potentielle Interessenten sei die angeblich vorhandene Betriebsstätte allerdings in mehrfacher Hinsicht relevant. Einerseits, weil sich durch den Betrieb in der Nähe Anfahrtskosten einsparen oder reduzieren ließen, was sich auf den Gesamtpreis auswirkt, andererseits, um bei Nachbesserungswünschen von der räumlichen Nähe profitieren zu können. Die Behauptung des beklagten Unternehmens, eine Betriebsstätte an einem bestimmten Standort zu unterhalten, sei daher eine bewusste Täuschung der potentiellen Kunden gewesen, die gleichermaßen einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Weitere Gerichtsurteile

  • Akte Internet – alles, was im Internet Recht und richtig ist
  • Akte Mobilfunk – alles, was im Mobilfunk erlaubt und verboten ist inklusive eine klare Rechtsprechung zu Nutzungsbedingungen und Verträgen.
  • Akte Telefonanschluss – alles, was im Festnetz Gültigkeit hat inklusive Servicerufnummern, Werbeanrufe und vieles mehr.
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