Urteil – Kein Schadensersatzanspruch gegen Geldwäscher

Urteil - Kein Schadensersatzanspruch gegen Geldwäscher

Die Masche ist effektiv und simpel. Betrüger gelangen per Phishing (Passwort-Fishing per E-Mail) an sensible Daten, bevorzugt Bankdaten ihrer Opfer. Mithilfe dieser Daten erleichtern sie das Bankkonto ihrer Opfer um einen variablen Betrag. Den überweisen sie auf das inländische Konto eines Strohmannes, der es dann an die Betrüger auf ein ausländisches Konto weiterleitet. Der Strohmann ist im Allgemeinen nicht eingeweiht. Er wurde von den Betrügern als Finanzagent, Finanzkurier, Finanzmanager, Transfer-Controller, Transfermanager oder ähnlichem angeheuert. Die Tätigkeit ist jedoch wesentlich unschöner als die wohlklingenden Bezeichnungen. Der Strohmann ist nämlich lediglich der Geldwäscher, der zudem noch der Gelackmeierte ist, wenn der Betrug auffliegt.

Die Geschädigten, in diesem Fall war es die Versicherung des geschädigten Geldinstituts, haben kaum Möglichkeiten, die eigentlichen Betrüger im Ausland zur Rechenschaft zu ziehen. Doch der Strohmann kann haftbar gemacht werden. An ihn richtete sich die Schadensersatzforderung der Bank, bei der das von Phishing betroffene Konto geführt wurde. Das Geldinstitut verlangte die in die Ukraine weitergeleiteten 5.870,- € von ihm zurück.

Der `Transfermanager´ habe das Geld zwar ohne Rechtsgrund erlangt, sich jedoch nicht daran bereichert, erklärten die Richter. Schließlich habe er es an die Betrüger in der Ukraine weitergeleitet. Auch habe er von Phishing keine Kenntnis gehabt und nichts über die Herkunft des Geldes gewusst. Er sei stattdessen davon ausgegangen, dass es sich `lediglich´ um eine einfache Steuerhinterziehung handele, was keine Katalogtat des Paragraf 261 Abs. 1 S. 2 StGB sei. Wegen Computerbetrug und Geldwäsche sei er ebenfalls nicht haftbar zu machen, denn es fehle ihm an dem erforderlichen Vorsatz. Er hafte also nicht auf Schadensersatz.

Kammergericht Berlin, Aktz. 8 U 26/09 vom 15.10.2009

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