
Ein Kunde wechselte mit seinem DSL-Anschluss von einem zu einem anderen Telekommunikationsunternehmen. Der Anbieter, zu dem er wechselte, warb mit einer einfachen Vorgehensweise in nur drei Schritten. Der künftige Kunde müsse sein Produkt nur auswählen, es beauftragen, und um alles Weitere kümmere sich der Anbieter, versprach er. Dazu zählen unter anderem die Kündigung des bisherigen Anschlusses, die Rufnummernmitnahme und die Einrichtung des neuen Anschlusses. Der Kunde wählte einen DSL-Anschluss mit Flatrates für Telefonate und die Internetnutzung. Außerdem wünschte er, seine bisherige Rufnummer zu dem neuen Anbieter mitzunehmen (Rufnummernportierung). Der Anbieterwechsel wurde vollzogen, jedoch hatte der bisherige Anbieter es laut Aussage des neuen Anbieters versäumt, die sogenannte Portierungsdatenbank zu aktualisieren. Deshalb war der Telefonanschluss des Kunden zunächst nicht aus Fremdnetzen erreichbar. Der Kunde kündigte den Vertrag mit seinem neuen Anbieter fristlos.
Der Anbieter verlangte dennoch die weitere Zahlung der für den Anschluss vereinbarten Entgelte. Er sei nicht für den Fehler verantwortlich, behauptete er. Letztlich entschied der Bundesgerichtshof, dass die fehlgeschlagene Rufnummernportierung in den Risikobereich des neuen Anbieters falle. Der habe nämlich versprochen, bei dem Anbieterwechsel alles für seinen neuen Kunden zu erledigen. Die Kündigung sei aus wichtigem Grund erfolgt und wirksam gewesen.
BGH, Aktenzeichen: III ZR 231/12 vom 07.03.2013
Vorinstanzen:
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 06.01.2012, Aktenzeichen 209 C 57/11
Landgericht Berlin, Entscheidung vom 20.06.2012, Aktenzeichen 50 S 13/12
Hinterlasse jetzt einen Kommentar