Urteil – beworbene 100 MBit/s im LTE-Netz müssen erreicht werden

Urteil - beworbene 100 MBit/s im LTE-Netz müssen erreicht werden

Wer kennt das nicht: Unterwegs sackt das schnelle Mobilnetz zusammen, die Übertragungsgeschwindigkeit sinkt und sinkt. Der Netzausbau schreitet zwar voran, aber noch immer gibt es Regionen, in denen LTE-Geschwindigkeit nicht oder nur annähernd erreicht wird. So sind die erzielbaren Bandbreiten in vielen Regionen deutlich geringer, als die Mobilfunkanbieter dieses bewerben. Genau das ist der Knackpunkt. Denn eine Bandbreite von 20, 40 oder 60 MBit/s wäre akzeptabel, wenn die Anbieter nicht ein deutlich schnelleres Netz versprechen würden. Genau um dieses Versprechen ging es in einem Urteil des Oberlandesgericht in Frankfurt vom 7. Mai 2015 (Az.: 6 U 79/14).

Das Urteil: Beworbene und nicht erreichte Bandbreite ist irreführende Werbung

Im Fall ging es um die Werbeaussage „Nur im Netz der (…) surfen Sie mit LTE-Geschwindigkeit von bis zu 100 Mbit/s – jetzt drei Monate inklusive.“ Die Angabe der Bandbreite war mit einer Fußnote versehen, die darauf hinwies, dass diese Bandbreite in „immer mehr Ausbauregionen verfügbar“ sei. Die Richter monierten, dass eine Werbung keine falschen Tatsachen suggerieren dürfte, wenn der Kunde darauf seine Kaufentscheidung aufbaut.

In dem konkreten Fall stellten die Richter klar, dass die Bandbreite von 100 MBit/s in vielen Fällen gar nicht erzielt werden konnte, da das LTE-Netz nicht weit genug ausgebaut gewesen sei. Daher sei die aufgrund der Werbung getroffene Annahme des Kunden nie erfüllbar gewesen. Die tatsächliche Geschwindigkeit sei im Mittelwert nur 45 MBit/s gewesen. Daher betrachteten die Richter die weit von der Realität entfernte Aussage als irreführende Werbung, mit der das Mobilfunkunternehmen nicht werben darf.

100 Mbit/s: Lehren aus dem Urteil

Das Urteil macht noch einmal deutlich, dass versprochene Spitzenwerte regelmäßig erreicht werden müssen. Da im konkreten Fall dieser Wert technisch in vielen Regionen nicht möglich gewesen sei, dürfe das Unternehmen auch nicht mit diesen Spitzenwerten werben. In der Praxis müssen Mobilfunkbetreiber bei zu großen Abweichungen als Folge aus diesem Urteil entweder auf Werbung mit nicht flächendeckend erfüllbaren Spitzenwerten verzichten oder mit der Angabe durchschnittlicher Bandbreiten arbeiten.

Nicht zu vernachlässigen ist die Wirkung der irreführenden Werbung auf einen Kunden. Denn dieser geht davon aus, dass er mit seinem abgeschlossenen Handyvertrag in der Lage ist, Videos zu schauen, schnelle Downloads zu starten oder Streamingangebote zu nutzen. Wenn dieses aber wegen einer deutlich verfehlten Bandbreite nicht realisierbar ist, hätte er möglicherweise ein alternatives Angebot genutzt. Daher ist das Urteil in erster Linie zwar eine Ohrfeige für das Unternehmen, aber im Wesentlichen stärkt es die Kundenrechte. Zuvor gab es bereits ein ähnliches Urteil über nicht erreichte Bandbreiten bei DSL-Anschlüssen. In einem anderen Fall verlor ein DSL-Anbieter vor Gericht, weil er vereinbarte vertragliche Leistungen nicht erbringen konnte und nach AGB eine automatische Paketzurückstufung ohne erneute explizite Kundenzustimmung vornahm.

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