Urteil – Kündigung bei zu langsamer DSL-Leitung

Urteil – Kündigung bei zu langsamer DSL-Leitung

Ein typisches Ärgernis bei einem Internetanschluss ist eine zu langsame Leitung. Statt der versprochenen Bandbreite erreicht der Datendurchsatz immer wieder nur einen Bruchteil davon. Wenn das Ärgernis zum Dauerzustand wird, hat der Kunde jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht. Das entschied das Amtsgericht München in einem Urteil (Az.: 223 C 20760/14) am 7.11.2014.

Statt 18 MB/s nur ein Bruchteil der Bandbreite

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde mit seinem Anbieter einen Vertrag über einen DSL-Anschluss mit 18 MBit/s Bandbreite geschlossen. Diesen kündigte er neun Monate später mit einer viermonatigen Frist vorzeitig. Der Grund: Nach seinen Messungen wäre die tatsächliche Bandbreite dauerhaft um 60–70 Prozent niedriger gewesen. Das bestätigte der Anbieter in einem Schreiben gegenüber dem Kunden sogar, in dem er auf eine zu lange Leitung hinwies, mit der „keine höhere Bandbreite als ihr gemessener Wert möglich ist“. Die Kündigung akzeptierte der Anbieter jedoch nicht. Es kam zur Verhandlung.

Das Urteil: Richter sahen Kündigung als begründet an

Die Richter gaben der Klage des Kunden statt. Sie entschieden, dass die vorzeitige Kündigung rechtmäßig ist. Die Richter erklärten, dass die Bereitstellung eines Anschlusses mit der Bandbreite von 18 MBit/s nicht bedeute, dass diese Leistung dauerhaft gegeben sein müsse. Sie entschieden jedoch: „Vertraglich geschuldet ist in einem solchen Fall jedoch zumindest, dass die Bandbreite wenigstens zeitweilig zweistellige Werte erreicht.“ Da der Wert dauerhaft um 60–70 Prozent gemindert sei, bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §626 BGB. Dort wird einem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, wenn eine Fortführung des Vertrages nicht zumutbar ist. Als einen maßgeblichen Grund sahen die Richter hier an, dass der Anbieter von vornherein keine 18 MBit/s zur Verfügung stellen konnte. Sie begründeten: „Bei der Vereinbarung einer Bandbreite von bis zu 18 Mbit/s wird kein vernünftiger durchschnittlicher Empfänger dazu kommen, dass auch ein dauerhaftes Angebot von bloß rund 30 % hiervon der vertragsgemäßen Leistung entspricht.“

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