Entscheidung – BGH verurteilt Facebook wegen unlauterer Werbung

Entscheidung - BGH verurteilt Facebook wegen unlauterer Werbung

Nach sechs Jahren ist die Klage des Verbraucherzentralen Bundesverbandes gegen Facebook erfolgreich abgeschlossen worden. Der Bundesgerichtshof hat am 14.01.2016 im Sinne der Verbraucherschützer geurteilt (Az.: I ZR 65/14). Bei der Klage ging es um den sogenannten Freundefinder von Facebook. Über diesen konnten Nutzer durch Abgleich ihres Adressbuchs auf dem Smartphone Freunde auf Facebook finden. Allerdings nutzt die Social-Media-Plattform die Adressen auch für eine ungenehmigte Kontaktaufnahme. Denn an alle Adressbucheinträge ohne Facebook-Account schickte das Unternehmen eine Einladung im Namen des Nutzers. Das sei unlautere Werbung, meinten die Verbraucherschützer, und bekamen vor dem Bundesgerichtshof Recht.

Urteil des BGH gegen Facebook ist ein klares Signal

Nur weil etwas möglich ist, muss es noch lange nicht mit dem geltenden Recht übereinstimmen. Diese Erfahrung muss Facebook nun machen. Denn die Richter am Bundesgerichtshof waren im Urteil unmissverständlich. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Einladungs-E-Mails von Facebook an die Empfänger eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellten, da der Empfänger einer E-Mail-Werbung nicht zugestimmt hatte. „Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst wird“, so die Richter. Als Argument leitete das Gericht her, dass zum einen die Funktion den Zweck hatte, auf Facebook aufmerksam zu machen. Zum anderen hätten die Adressaten die Nachricht nicht als private Empfehlung, sondern als Werbung des Unternehmens wahrgenommen. Hinzu kommt eine Verschleierung der Funktion, da die Nutzer nicht deutlich genug darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Facebook ihre Daten für den Versand von Empfehlungs-Mails verwenden würde. Das höchstrichterliche Urteil ist bindend und verbietet Facebook, diese Funktionen in der bisherigen Art zu nutzen. Diese Entscheidung hat auch Wirkung auf andere Plattformen, die auf ähnliche Weise versuchen, Nutzer zu gewinnen.

Verbraucherzentralen fordern Bußgeld

Ein Teil der ursprünglichen Klage ist bereits in einer Vorinstanz entschieden worden. Dabei ging es um die Nutzungsbedingungen in Bezug auf das Veröffentlichen von Inhalten. Laut AGB räumen Nutzer Facebook das Recht ein, alle hochgeladenen Inhalte zu nutzen – auch als Werbung und durch Weitergabe an Dritte. Das Kammergericht Berlin hatte diese Nutzungsbedingungen bereits für rechtswidrig erklärt. Da Facebook bisher nur kleine Formulierungen angepasst hatte, aber das Wesen der entsprechenden Passagen unverändert ließ, fordern die Verbraucherzentralen nun, empfindliche Bußgelder gegen die Plattform zu verhängen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, Entscheidung vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10
Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 24.01.2014, Az. 5 U 42/12

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