Der Mobilfunkanbieter klarmobil hatte in seinen Geschäftsbedingungen mehrere Klauseln untergebracht, die das Landgericht Kiel (AZ 5 O 208/08) für unzulässig befand. Dazu gehörte auch eine in der Branche übliche Bestimmung, nach der das Widerrufsrecht des Kunden erlischt, wenn das Unternehmen `mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat.´ Das gesetzliche Widerrufsrecht mit der Frist von 14 Tagen würde also laut dieser Klausel vorzeitig erlöschen, wenn der Kunde die SIM-Karte benutzt und auch bei der Rufnummernmitnahme solle diese Klausel greifen. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine nahezu gleich lautende Bestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Verbraucherzentralen klagten und das Gericht gab ihnen Recht. Die Bestimmung des BGB gelte nur für unteilbare Dienstleistungen und sei nicht auf Mobilfunkverträge anzuwenden. Den Mobilfunkanbietern sei es problemlos möglich, die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Vertragsbeendigung sei in einem solchen Fall leicht durchführbar und deshalb zumutbar.
Die Kunden können demnach einen Handyvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen, auch wenn sie bereits mit der SIM-Karte telefoniert haben oder eine Rufnummernmitnahme beauftragt hatten. Anders lautende Klauseln in den Geschäftsbedingungen seien unwirksam.
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