Urteil des Bundesgerichtshof – Kein Wertersatz bei Rückgabe nach Online-Kauf

Urteil BGH

Bei Käufen im Internet sind Verbraucher besonders geschützt. Sie haben ein Rückgaberecht, das von realen Geschäften nur aus Kulanz gewährt wird. Gefällt die gekaufte Tasche nicht oder passt das Abendkleid nicht, kann die Ware an den Online-Shop zurückgeschickt werden und der Käufer erhält sein Geld zurück. Dass die Käuferin in dem Kleid nicht bereits einen Abend in der Oper verbracht haben sollte, versteht sich eigentlich von selbst. Doch schickt sie es zurück, obwohl sich bereits die Pailletten gelöst haben oder ein Rotweinfleck den Stoff ziert, kann der Händler Wertersatz fordern, also die Rückzahlung reduzieren.

Die Verbraucherzentralen haben gegen Klauseln eines Händlers geklagt, der Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen über eBay verkauft. In einer der Klauseln, die er für den Abschluss von Kaufverträgen über seinen eBay-Shop verwendete hieß es: „Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Diese Klausel sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof. Der Verbraucher habe Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Dies gelte aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und auf eine Möglichkeit hingewiesen worden sei, sie zu vermeiden. Geschieht das nicht, und bei einem Online-Kauf über eBay ist das nicht der Fall, kann der Händler keinen Wertersatz für Ware fordern, die entsprechend dem Rückgaberecht zurückgesendet und ihrer Bestimmung entsprechend genutzt wurde.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. VIII ZR 219/08 vom 09.12.2009
Vorinstanzen: LG München I Aktz. 12 O 12049/07 vom 24.12.2008, OLG München Aktz. 29 U 2250/08 vom 26.06.2008

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