Urteil – Unfreie Rücksendung zu Online-Händlern

Urteil - Unfreie Rücksendung zu Online-Händlern

Die Bereitschaft der User, Käufe auch im Internet zu tätigen, steigt. Das hat seine Gründe, schließlich kann so bequem am Monitor verglichen, ausgewählt und sogar bezahlt werden. Wer bei einem renommierten Online-Shop kauft, ist dann meist auch auf der sicheren Seite. Schließlich haben auch Online-Käufer Rechte.

Die AGB, die Käufer und Verkäufer absichern sollen, sollten auf der Internetseite des Händlers zu finden sein. Wurden sie aber nicht genauestens dem geltenden Recht angepasst, ermöglicht das Konkurrenten, den Händler abzumahnen. Das hat für den Abmahnenden nicht nur den Vorteil, dem Konkurrenten das Leben schwerer zu machen und Chancengleichheit auf dem Markt zu schaffen: Viele nutzen dies auch als Möglichkeit, hoch veranschlagte Abmahngebühren geltend zu machen.

Um eine einstweilige Verfügung ging es dem Konkurrenten eines Händlers auf der Auktionsplattform eBay. Der Händler hatte in Bezug auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers angegeben, dass unfrei zurückgesendete Waren nicht angenommen würden. Diese war eine der strittigen Klauseln, um die es in dem Urteil geht. Das Hanseatische Oberlandesgericht gab dem Konkurrenten recht und verbot dem Händler die Benutzung dieser Klausel.

„Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht“, erklärte das Gericht. Aber das widerspricht dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Der Verbraucher dürfe somit nicht zu einer Vorleistung verpflichtet werden. Dass die Rücksendekosten bei einem Widerruf jedoch im Ausnahmefall, zum Beispiel bei einem geringen Warenwert, auf den Käufer übertragen werden dürfen, bleibt von dem Urteil unangetastet.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen 5 W 15/07 vom 14. Februar 2007
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, vom 17.1.2007, Aktenzeichen 312 O 929/06

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