Terminierungsentgelte – Mobilfunknetzbetreiber vs. Regulierungsbehörde

Terminierungsentgelte - Mobilfunknetzbetreiber vs. Regulierungsbehörde

Wenn ein Kunde einen Anruf in ein anderes deutsches Telefonnetz tätigt, fallen Terminierungsentgelte an. Diese zahlt der eine Anbieter dem anderen für die Anrufzustellung in dessen Netz. Die Mobilfunknetzbetreiber generieren einen nicht unerheblichen Teil ihrer Einnahmen aus den Terminierungsentgelten, bis vor wenigen Wochen betrugen sie noch bis zu 12,4 Cent pro Gesprächsminute. Die Höhe der Terminierungsentgelte beeinflusst selbstverständlich auch den Preis, den die Verbraucher für ein Telefonat bezahlen.

Die Bundesnetzagentur hielt die Entgelte für übertrieben hoch. Sie setzte den Mobilfunk-Netzbetreibern eine Frist, in der sie sich über eine Senkung der Entgelte einig werden sollten. Diese Einigung erfolgte aber nicht und so kündigte die Behörde im August 2006 an, den Mobilfunkmarkt erstmals zu regulieren. Sie verpflichtete die Mobilfunknetzbetreiber, Entgeltanträge einzureichen, über die binnen einer Frist entschieden würde. (Telespiegel-News vom 30.08.2007) Nicht auf der Basis der eingegangenen Anträge, sondern auf der eines EU-Vergleichs setzte die Bundesnetzagentur im November eine Absenkung um rund 16 Prozent fest. (Telespiegel-News vom 08.11.2006)

Die vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, Vodafone, o2 und E-Plus klagten vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Verpflichtung, die Höhe ihrer Terminierungsentgelte durch die Bundesnetzagentur vorab genehmigen lassen zu müssen. Wie die Bundesnetzagentur nun mitteilte, hob das Gericht die Verpflichtung der Vorabregulierung auf. Das Gericht empfindet es also als ausreichend, die Entgelte im Nachhinein regulieren zu lassen. Die im November vollzogene Absenkung der Mobilfunkterminierung sieht die Bundesnetzagentur jedoch nicht betroffen. Sie kündigte an, die Entscheidung des Gerichts eingehend zu analysieren und unverzüglich Revision einzulegen.

Update vom 03.04.2008

Die Klage der vier deutschen Mobilfunk-Netzbetreiber gegen die Bundesnetzagentur scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. BVerwG 6 C 14, 6 C 15, 6 C 16 und 6 C 17.07, Urteile vom 02.04.2008

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