Unerwünschte Werbefaxe mit 0190/0900-Verwendung – Auch der überlassende Anbieter haftet

Urteil unerwünschte Werbefaxe

Besitzer eines Faxanschlusses sind oft massiver Belästigung durch unerwünschte Faxwerbung ausgesetzt. Unterlassungsansprüche gegen die Versender der Werbung waren bisher vor allem daran gescheitert, dass die Verantwortlichen der häufig ausländischen Unternehmen nicht ermittelt werden konnten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) verklagte nun den Netzbetreiber „IN-telegence„, der unter anderem Mehrwertdienst-Rufnummern anbietet. Dem Provider war von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) eine Service-Rufnummer zugeteilt worden, die das Unternehmen dann der Firma „IRC International Corporation„ mit Sitz in den USA überlassen hatte. Das amerikanische Unternehmen „IRC„ verschickte über einen längeren Zeitraum unerwünschte Werbefaxe, deren Abruf über diese 0190-Rufnummer erfolgte. Der vzbv hatte „IN-telegence„ mehrfach aufgefordert, die dem Unternehmen „IRC„ zur Verfügung gestellte 0190-Nummer zu sperren. Laut Telekommunikations-Kundenschutzverordnung ist ein Netzbetreiber verpflichtet, eine vergebene Mehrwertdienst-Rufnummer zu sperren, wenn er Kenntnis von dem Missbrauch hat. „IRC„ hatte die Sperrung jedoch erst im Verlauf des Rechtstreits vorgenommen.

Das Kölner Landgericht entschied, dass bei unlauterer Faxwerbung mit Verwendung einer 0190/0900-Nummer nicht nur das werbende Unternehmen sondern auch der Netzbetreiber haftet, wenn er Kenntnis von diesem Rechtsverstoß hat (Az.: 31 O 349/03). Der Verbraucher solle nicht auf das oft aussichtslose Vorgehen gegen den Anbieter verwiesen werden, dem die Rufnummer überlassen wurde. Ansprüche sollen an jeden gestellt werden können, der durch die Überlassung der Rufnummer den Missbrauch zugelassen hat und diesen auch durch eine Sperrung beenden kann. (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.)

Tipp vom Telespiegel: Um gegen unerwünschte 0190/0900-Faxwerbung vorzugehen, sollten Sie den zuständigen Netzbetreiber auffordern, pflichtgemäß Maßnahmen zur Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Welcher Netzbetreiber zuständig ist, kann durch Eingabe der Faxnummer in eine Suchmaschine der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ermittelt werden.

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