Auch bei dem Kauf eines Artikels von einem Händler in dem Internet hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Er kann von dem Kauf innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Das gilt jedoch nicht bei dem Kauf von einer Privatperson, auf sein gesetzliches Widerrufsrecht muss der Kunde von einem gewerblichen Verkäufer jedoch klar und verständlich hingewiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun in einem Berufungsverfahren bestätigt.
Ein gewerblicher Verkäufer handelte bei dem Online-Auktionshaus eBay mit einem Artikel aus dem Bereich Computerzubehör. In dem Angebot wurde der Artikel beschrieben und es wurden einige Angaben zu der Kaufabwicklung gemacht. Die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht des Käufers war jedoch nicht innerhalb des Angebots, sondern nur unter der Rubrik „Angaben des Verkäufers“ zu finden, wenn der Interessent den Punkt „mich“ aufrief.
Nach der Ansicht des Wettbewerbssenats des Oberlandesgerichts Hamm ist das nicht rechtmäßig, und er wies die Berufung des Verkäufers gegen ein bereits ergangenes Urteil des Landgerichts Bielefeld zurück. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht verkäuferbezogen, sondern kaufbezogen. Deshalb vermute der Käufer eine Belehrung über das Widerrufsrecht nicht unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ und stoße darum nur zufällig darauf. Die Angabe zum Verbraucherschutz müsse klar und verständlich in dem Angebot und nicht an versteckter Stelle zu finden sein. (AZ: 4U2/05, Urteil vom 14.04.2005)
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