Einige Menschen sehen die fortschreitende Entwicklung und den Ausbau der Mobilfunknetze mit gemischten Gefühlen. Es ist nicht wissenschaftlich erwiesen, dass durch die Handynetze aufkommende elektromagnetische Strahlung gesundheitsgefährdend ist, dennoch wird das von manchen befürchtet. Doch die wenigsten hätten sicherlich kein Problem damit, wenn der Vermieter einen Sendemast auf das Hausdach setzt, in dem sie leben. Dass Vermieter dieses auch entgegen der Einwände der Mieter jedoch dürfen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Der Mieter einer Dachgeschosswohnung fürchtete um seine Gesundheit, denn sein Vermieter hatte der Installation einer Mobilfunk-Sendeanlage und der damit denkbaren, erhöhten Handystrahlung unter und auf dem Dach des Hauses zugestimmt. Insbesondere weil der Mieter eine Beeinträchtigung des Herzschrittmachers befürchtete, klagte er gegen die Montage der Mobilfunk-Antenne. Auch sein Argument, dass die Untersuchungen potenzieller Gefährdungen durch solche Anlagen noch nicht abgeschlossen sind, wiesen die Richter des Bundesgerichtshofs jedoch ab.
Die Grenzwerte für die Strahlung seien laut einem Gutachten bei der betreffenden Anlage nicht überschritten, sodass auch keine Gefahr der Beeinträchtigung des Herzschrittmachers bestehe. Für den Fall, dass die Anlage die technischen Voraussetzung erfüllt und die Strahlung den Grenzwert laut Bundesimmissionsschutzverordnung nicht überschreitet, gäbe es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über durch sie bestehende Gefahren für die Gesundheit. (Aktz.: VIII ZR 74/05)
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