Urteil – Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung durch O2

Urteil - Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung durch O2

Manche Telefonate sind teurer, wenn sie mit einem Handy statt von einem Telefonanschluss im Festnetz geführt werden. So ist es zum Beispiel mit Anrufen bei den meisten Sonderrufnummern, etwa den 0180-5-Rufnummern, die von vielen Unternehmen als Servicenummer benutzt wird. Während ein solches Gespräch aus dem Festnetz der Dt. Telekom gerade mal 14 Cent pro Minute kosten, berechnen die meisten Mobilfunk-Anbieter ein vielfaches.

Mit 25 Cent pro Minute für einen Anruf bei einer 0180-5-Servicenummer in der Nebenzeit und 60 Cent pro Minute in der Hauptzeit war der Preis von O2 verhältnismäßig niedrig. Doch das Unternehmen hob ihn im November 2006 auf insgesamt übliche 69 Cent pro Minute an. Das tat O2 allerdings, ohne seinen Kunden dies mitzuteilen, obwohl die Preiserhöhungen dieser und anderer Sonderrufnummern auch für die Bestandskunden galt. Kunden, die den Tarif O2 Genion als Alternative zu einem Festnetz-Anschluss verwendeten, trafen die Preiserhöhungen besonders hart.

Sonderrufnummern und Premiumdienste seien eine Nebenleistung, entgegnete O2 seinen entrüsteten Kunden und den Verbraucherzentralen, und die dürften laut AGB auch ohne die Zustimmung der Kunden geändert werden. Das eigentlich bei Tariferhöhungen geltende Sonderkündigungsrecht der Kunden greife also in diesem Fall nicht. Außerordentliche Kündigungen der Kunden lehnte O2 ab. Nachdem das Amtsgericht München dem Mobilfunk-Anbieter Recht gab, sahen die Richter des Amtsgericht Charlottenburg die Sache nun völlig anders. Die Preise der Sonderrufnummern seien ebenso Entgelte wie alle anderen in den Preislisten des Anbieters veröffentlichten Preise und es handele sich nicht um eine Nebendienstleistung. Die Klausel in den AGB, die besagt, dass O2 Nebenleistungen ohne die Zustimmung der Kunden ändern dürfe, sei unwirksam. Kunden hätten also durchaus ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Amtsgericht Charlottenburg, Aktz.: 237 C 58/07

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