Urteil – Keine Haftung für unberechtigte WLAN-Nutzung

Urteil WLAN

Mit dem Laptop auf dem Balkon sitzen oder ohne Kabelsalat in jedem Raum einen Computer aufstellen, schnurlos zu surfen, liegt im Trend. Per WLAN werden die Computer über Funk mit der DSL-Hardware und dadurch mit dem Internet verbunden. Das ist praktisch und bequem, doch wenn dieses Funknetzwerk nicht ausreichend gesichert ist, ist WLAN unsicherer als eine Kabellösung. Denn theoretisch kann sich dann jeder, der in der Nähe ist, in das ungesicherte WLAN-Netzwerk einwählen und hat so Zugriff auf die fremden Geräte und Internetanschlüsse.

Ob und in welchem Maß der Inhaber einer Internetverbindung für die unberechtigte Nutzung seines WLANs einzustehen hat, wurde schon öfter heftig diskutiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob nun ein Urteil des Landgerichts auf (telespiegel-News vom 19.06.2007). Das hatte entschieden, dass der Inhaber für die Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Dritten, der sich während der Urlaubsreise des Anschlussinhabers über das WLAN in das Internet eingewählt und dort Musikstücke zum Download angeboten hatte, haftet.

Der private WLAN-Anschlussbetreiber sei für die unberechtigte Nutzung des WLAN durch ihm unbekannte Dritte nur haftbar, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestanden hätten und er nicht darauf reagiert habe, sagte das Oberlandesgericht. Für abstrakte Gefahren eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen sei er nicht haftbar zu machen. Zudem war das Gericht der Meinung, dass die von dem Vertreter der Musikindustrie geforderten Sicherheitsmaßnahmen (Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2, Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder an Außenwänden) unverhältnismäßig seien.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 11 U 52/07 vom 01.07.2008

Weitere Instanzen des Verfahrensgang:

  • Vorgehend Landgericht Frankfurt, 5. Oktober 2007, Aktenzeichen 2/3 O 19/07, Urteil
  • Vorgehend: Oberlandesgericht Frankfurt, 1. Juli 2008, Aktenzeichen 11 U 52/07, Urteil
  • Bundesgerichtshof, 12. Mai 2010, Aktenzeichen I ZR 121/08, Revision teilweise abgeändert und zurückverwiesen.

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