Urteil – Telefonwerbung mit Weiterleitung bei Tastendruck bleibt verboten

Urteil - Telefonwerbung mit Weiterleitung bei Tastendruck bleibt verboten

Einer besonders hinterhältigen Form der Abzocke hatte die Bundesnetzagentur im Februar diesen Jahres einen Riegel vorgeschoben. Ein Unternehmen hatte unaufgefordert Telefonkunden angerufen und versuchte, sie mit einem Gewinnversprechen dazu zu bringen, eine Taste an ihrem Telefon zu drücken. Folgten die Angerufenen der Aufforderung, wurden sie an eine kostenpflichtige 0900-Rufnummer weitergeleitet. Die Umleitung erfolgte sogar, wenn die Telefonkunden ihren Telefonanschluss für den Anruf bei diesen Rufnummern hatten sperren lassen, um Verbindungen zu diesen teuren Rufnummern zu verhindern. (telespiegel-News vom 26.02.2008)

Die Bundesnetzagentur hatte dem Unternehmen die ungewollten Werbeanrufe und die Weiterleitung per Tastendruck zu den Rufnummern verboten. Denn sie hält eine Weiterleitung zu Mehrwertdiensten (wie die 0900-Rufnummer) nur bei Auskunftsdiensten für zulässig. Das Unternehmen reichte bei der Behörde Widerspruch ein und wollte mit einem Eilverfahren verhindern, dass das Verbot wirksam wird. Doch die Richter des Verwaltungsgerichts Köln lehnten den Eilantrag ab. Zum Schutze der Verbraucher sei es wichtig, dass das Verbot sofort in Kraft trete. Denn dieses Geschäftsmodell, das `Tastendruckmodell´ verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder umgehe Vorschriften dieser Gesetze.
Innerhalb von zwei Wochen ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung bei dem Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Verwaltungsgericht Köln, Akt.: 11 L 307/08 vom 16.04.2008

Update vom 26.06.2008

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diesen Beschluss bestätigt. (Aktz.: 13 B 668/08 vom 25.06.2008)

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