Die Vorratsdatenspeicherung ist seit längerem ein Zankapfel. Sie wurde von der EU im 2006 in einer Richtlinie festgelegt, die Deutschland rund ein Jahr später in dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG„ umsetzte. 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für verfassungswidrig und deshalb für nichtig. Alle durch die Telekommunikationsanbieter bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Kundendaten sollten gelöscht werden und die Vorgaben neu geregelt werden.
Nun geht der Streit in die nächste Runde. In einer Studie des Max-Planck-Institut in Freiburg, die von dem Justizministerium veröffentlicht wurde, erklären die Strafrechtler, dass die Vorratsdatenspeicherung keinen positiven Effekt für die Strafverfolgung habe und deshalb nicht sinnvoll sei. Das können man daran erkennen, dass es während des Zeitraums der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland keine ansteigende Aufklärungsquote gab. Auch nachdem das Verfassungsgericht die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland beendete, fiel die Aufklärungsquote in den relevanten Bereichen nicht ab. Das Max-Planck-Institut betont aber auch, dass die Studie eine „Momentaufnahme“ sei und ihr eine noch sehr unsichere statistische Datengrundlage zugrunde liege.
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