Mit dem im Dezember 2007 verabschiedeten und seit 2008 geltenden Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde eine Richtlinie der Europäischen Union (EU) umgesetzt. Demnach müssen Telekommunikationsunternehmen die Verbindungsdaten ihrer Kunden sechs Monate lang speichern. Dieses soll bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung dienlich sein. Das Abrufen der Daten durch staatliche Stellen war jedoch schon bald von den Karlsruher Richtern bis zur Entscheidung in der Hauptsache erschwert worden. Rund 35.000 Bürger hatten eine Massenklage eingerichtet. Das Bundesverfassungsgericht entschied heute über einige der Verfassungsbeschwerden.
Nicht die EU-Richtlinie, aber das deutsche Gesetz in seiner jetzigen Form verstoße gegen das Grundgesetz, urteilten die Richter. Die jetzige Regelung sei ein besonders schwerer Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, der mit strengsten Bedingungen verknüpft sein müsse. Diese Voraussetzungen erfülle das Gesetz nicht und es sei deshalb nichtig. Der Gesetzgeber müsse ein neues Gesetz verabschieden und die vorhandenen Daten unverzüglich löschen lassen, heißt es in dem Urteil.
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