Urteil – Automatische E-Mail-Antwort mit Werbung

Urteil - Automatische E-Mail-Antwort mit Werbung

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hat am 25.04.2014 ein umstrittenes Urteil (Az.: 10 C 225/14) gefällt. In der Sache ging es um Werbung in einer E-Mail, die als automatische Antwort gesendet wurde. Das Gericht stufte diese E-Mail als Spam und damit rechtswidrig ein.

Konkret hatte ein Kunde einer Versicherung eine Kündigung per E-Mail gesendet. Im Betreff standen Versicherungsnummer und Kündigung. Diese E-Mail wurde von der Versicherung zunächst automatisiert beantwortet. In der Mitteilung stand neben einer Eingangsbestätigung und der Ankündigung einer Bearbeitung auch Werbung. Die Versicherung wies dabei auf eine Leistung für Versicherte hin. Abschließend befand sich in der Nachricht ein Hinweis darauf, dass die E-Mail automatisch generiert wurde und der Empfänger bitte nicht darauf antworten solle.

Der Versicherte sah sich durch diese „Werbung„ belästigt und schrieb daraufhin weitere E-Mails an die Versicherung, unter anderem an den Datenschutzbeauftragten. Jedes Mal antwortete die Versicherung mit dem Autoresponder inklusive Produkthinweis.

Es kam zur Klage und zum Prozess für dem, Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt. Dort folgten die Richter dem Empfinden des Klägers und stuften die in der E-Mail enthaltenden Produkthinweise als unzulässige Werbung ein. Zwar wären diese Leistungen nicht angepriesen worden, jedoch läge dennoch eine Werbung vor. Das Gericht betonte: „Die Beklagte hat gegen den erkennbaren Willen des Klägers diesem ‚elektronische Werbung‘ übermittelt„ und damit gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verstoßen. Spätestens mit der Beanstandung beim Datenschutzbeauftragten habe der Versicherung klar sein müssen, dass der Kunde keine solche Werbung wünscht. Das Gericht sieht die Versicherung damit in der Pflicht, dass sie ihre automatisch generierten E-Mails an diesen Versicherten hätte ändern müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Spannend bleibt die Frage, ob das Gericht nicht ein klares Fehlurteil gefällt hat. Denn anders als bei unverlangt erhaltener Spamwerbung hat der Kläger hier aus eigenem Antrieb den Kontakt gesucht. Bleibt das Urteil gültig, müssten unzählige Unternehmen ihre Autoresponder überarbeiten oder den Versand an bestimmte Kunden durch eine Filterfunktion steuern.

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